1668/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

des/der Abgeordneten Rebecca Kirchbaumer, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG)

Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG), BGBl. I Nr. 53/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „30. September 2021“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:

„3. hinsichtlich des § 4a der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,“

3. Nach § 5 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

„4. im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.“

4. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) §2 Abs 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 Z 3 und Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.

 

Begründung:

Es war das Ziel der österreichischen Bundesregierung, komplementär zur Impfstrategie eine Teststrategie zu institutionalisieren und Testungen auch auf betrieblicher Ebene zu etablieren und zu forcieren. Um den Erfolg dieser Gesamtstrategie abzusichern, soll das Programm ‚Betriebliches Testen‘ nun bis 30.9.2021 verlängert werden. Die österreichische Bundesregierung möchte damit die Anreizstrukturen für betriebliche Testungen aufrecht erhalten. Es ist nämlich nicht mit Sicherheit vorauszusagen, ob die Corona-Pandemie über den Sommer 2021 allein durch die Fortschritte bei den Impfungen gänzlich unter Kontrolle zu bringen sein wird. Die Unternehmen sollen daher darüber hinaus weiterhin einen Anreiz erhalten, insbesondere ihre Mitarbeiter/innen und Kunden/Kundinnen auf das SARS CoV-2 Virus und seine Mutationen zu testen.

Weiters wird die Zuständigkeit des Gesundheitsministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Übermittlung der Anzahl der in die Testplattform eingemeldeten Testungen sowie für Auskünfte des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger an die Austria Wirtschaftsservice GmbH auch in der Vollziehungsklausel klargestellt, was zuvor aus einem Redaktionsversehen unterblieben war.