1698/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.05.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

Dem § 1503 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Abweichend von Abs. 15 tritt § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen wurden.“

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 430 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.“

2. Nach § 430 Abs. 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 79 wird nach Abs. 173 folgender Abs. 174 angefügt:

„(174) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ende September 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Juli bis September 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Juli bis September 2021 nicht anzuwenden.“

2. § 81 Abs. 17 lautet:

„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“

 

Begründung

Änderung des ABGB und des LAG 2021:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen im ABGB und LAG 2021 wird in Folge der COVID-19 Krisensituation und der dazu getroffenen gesetzlichen Maßnahmen vorgesehen, dass die mit BGBl. I Nr. 153/2017 getroffene Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten um drei Monate verschoben wird und erst mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten soll und auf Kündigungen Anwendung findet, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

Änderung des AlVG 1977:

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die Notstandshilfe auch in den Monaten Juli bis September 2021 auf das Niveau des Arbeitslosengeldes angehoben werden. Wie schon seit Mitte März 2020 soll mit dieser Maßnahme allen Personen, die in diesen Monaten Notstandshilfe beziehen, ein finanzieller Ausgleich für die zusätzliche Belastung aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt werden. Die Regelung soll mit 1. Juli 2021 in Kraft treten.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung des Antrags an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales