1775/A XXVII. GP

Eingebracht am 17.06.2021
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A n t r a g

der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 43/2021, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 6 und 7 entfällt jeweils die Absatznummerierung „(1)“.

2. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß § 27, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.“

3. Im § 46 wird in den Absätzen 10 und 11 das Datum „31. August 2021“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

4. Dem § 46 wird ein neuer Absatz 14 angefügt:

„(14) § 6, § 7, § 12 Abs. 3, § 46 Abs. 10, 11 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft.“

 

Begründung

Änderung des Freiwilligengesetzes:

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde im Freiwilligengesetz u.a. Vorkehrung getroffen, dass Teilnehmende an einem Auslandsfreiwilligendienst (Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland) bei „Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen“ im Falle der notwendigen, vorzeitigen Rückkehr ihren Dienst im Inland bei Einsatzstellen gem. § 9 FreiwG oder bei Einsatzstellen gem. § 4 ZDG fortsetzen können. Die ursprüngliche Befristung dieser Möglichkeit bis 31.12.2020 wurde aufgrund der andauernden Corona-Pandemie mit BGBl. I Nr. 43/2021 bis 31.8.2021 verlängert.

Diese Möglichkeit der Fortführung des Auslandsfreiwilligendienstes im Inland, sofern die og. Kriterien – Elementarereignisse, Unglücksfälle außerordentlichen Umfangs oder außerordentlicher Notstand - erfüllt sind, stellt eine wichtige Planungssicherheit für die Träger eines Auslandsfreiwilligendienstes, insbesondere aber auch für die potentiellen Teilnehmenden (Jugendliche) dar. Sie geben Sicherheit, dass bei einer vorzeitigen notwendigen Rückkehr (vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 6 Monaten) eine allfällige Familienbeihilfe nicht zurückbezahlt werden muss und dass bei Männern bei einer frühzeitigen pandemiebedingten Rückkehr die Anrechenbarkeit als Zivildienst gewahrt bleibt.

Da die weltweite pandemiebedingte Situation derzeit noch nicht soweit gefestigt ist, sollte dieses Sicherheitsnetz nicht aufgegeben werden. Daher erscheint eine Verlängerung dieser Möglichkeit (Weiterführung des Auslandsfreiwilligendienstes im Notfall im Inland) bis 31.12.2022 sinnvoll und zweckmäßig. Diese weitere zeitliche Befristung ermöglicht den Trägervereinen eine bessere Planbarkeit im Hinblick auf die Kontinuität solcher Einsätze im Ausland, die auch im außenpolitischen Interesse Österreichs liegen. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr stellt auch einen Schutz der jungen Menschen, die im Jahr 2021 ihren Auslandsfreiwilligendienst antreten, dar. Für den Jahrgang 2021 sind Ausreisen bis 31.12.2021 möglich und daher dauert für diesen Jahrgang der Auslandsfreiwilligendienst bis max. 31.12.2022. Zusätzliche Kosten für eine Verlängerung dieser Frist bis 31.12.2022 fallen keine an.

Zu §§ 6 und 7:

Aufgrund der Bestimmungen des FreiwG in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2021 treten u.a. die Bestimmungen für ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr außer Kraft. Durch den Wegfall der diesbezüglichen Absätze in den jeweiligen Paragraphen ist Absatznummerierung zu streichen.

Zu § 12:

Aufgrund des Außerkrafttretens des Abs. 3 gemäß den Bestimmungen des FreiwG in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2021 entfällt dieser Absatz. Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung 3 mit der Modifikation, dass eine vorzeitige Rückkehr nach Österreich nicht die alleinige Entscheidung des Trägervereins darstellt, sondern im Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen dafür der Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzes bedarf.

Zu § 46:

Hiermit werden die Befristung dieser Maßnahme bis 31.12.2022, dem letztmöglichen Rückkehrtag für den Jahrgang 2021, verlängert sowie das Inkrafttreten dieser Novelle geregelt.

 

In formeller Hinsicht die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.