Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 43/2021, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 6 und 7 entfällt jeweils die Absatznummerierung „(1)“.

2. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß § 27, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.“

3. Im § 46 wird in den Absätzen 10 und 11 das Datum „31. August 2021“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

4. Dem § 46 wird ein neuer Absatz 14 angefügt:

„(14) § 6, § 7, § 12 Abs. 3, § 46 Abs. 10, 11 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft.“