1970/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.10.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.10.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 13 zweiter Satz wird der Ausdruck „vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin“ durch den Ausdruck „vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin“ ersetzt.

 

§ 13. Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.

 

 

§ 13. Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.

 

 

2. Im § 14 zweiter Satz wird der Ausdruck „Er/sie“ durch den Ausdruck „Er/Sie“ ersetzt.

 

§ 14. Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die in die Vorsorge einbezogene Person, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten/die Notariatskandidatin entfallenden Beiträge der/die jeweils als Dienstgeber/in in Betracht kommende Notar/in bzw. Notariatssubstitut/in. Er/sie ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten/der Notariatskandidatin einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versorgungsanstalt ein dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin anvertrautes Gut.

 

 

§ 14. Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die in die Vorsorge einbezogene Person, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten/die Notariatskandidatin entfallenden Beiträge der/die jeweils als Dienstgeber/in in Betracht kommende Notar/in bzw. Notariatssubstitut/in. Er/sieSie ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten/der Notariatskandidatin einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versorgungsanstalt ein dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin anvertrautes Gut.

 

 

3. Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „in der Erklärung“.

 

(2) Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben

           1. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit;

           2. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen;

           3. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (§ 11 Abs. 1 Z 1);

           4. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 11 Abs. 2 anzuwenden ist, sowie

           5. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.

In die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.

 

 

(2) Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben

           1. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit;

           2. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen;

           3. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (§ 11 Abs. 1 Z 1);

           4. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 11 Abs. 2 anzuwenden ist, sowie

           5. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.

In die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.

 

 

4. Im § 55 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet“ folgende Aufzählung eingefügt:

 

§ 55. (1) Anspruch auf Alterspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter). Liegt der Stichtag vor dem 1. September 2027, so tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet

 

§ 55. (1) Anspruch auf Alterspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter). Liegt der Stichtag vor dem 1. September 2027, so tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet

 

„im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

 

im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

 

im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

 

im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

 

im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

 

im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

 

im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

 

im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,

im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,

 

im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

 

im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

 

im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

 

im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

 

im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

 

im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

 

im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

 

im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate

im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate

 

im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

 

im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

 

im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

 

im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,“

im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,

im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

 

im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

 

im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

 

im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

 

im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

 

im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

 

im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

 

im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

 

im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

 

im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate und

 

im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate und

im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate.

 

im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate.

Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

 

 

Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

 

 

5. Im § 65 erster Satz wird der Ausdruck „der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person“ durch den Ausdruck „die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person“ ersetzt.

 

§ 65. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Pension, auf die der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. § 62 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind mindestens 795,75 € und für jedes doppelt verwaiste Kind mindestens 1 591,22 €; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachten Beträge.

 

 

§ 65. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Pension, auf die derdie (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. § 62 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind mindestens 795,75 € und für jedes doppelt verwaiste Kind mindestens 1 591,22 €; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachten Beträge.

 

 

6. Im § 85 Abs. 5 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(dessen/deren Stellvertreterin)“ durch den Klammerausdruck „(dessen/deren Stellvertreter/in)“ ersetzt.

 

(5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt wird. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Abs. 6 und 7 einzelne seiner Obliegenheiten dem Präsidenten/der Präsidentin (dessen/deren Stellvertreterin) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsstelle der Versorgungsanstalt übertragen.

 

 

(5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt wird. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Abs. 6 und 7 einzelne seiner Obliegenheiten dem Präsidenten/der Präsidentin (dessen/deren StellvertreterinStellvertreter/in) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsstelle der Versorgungsanstalt übertragen.

 

 

7. Im § 96 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „der mit der Aufsicht betraute Bedienstete“ durch den Ausdruck „der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete“ ersetzt.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde und der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde und der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

 

8. Nach § 111 wird folgender § 112 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

 

§ 112. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2, 55 Abs. 1, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

§ 112. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2, 55 Abs. 1, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.