2067/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2021
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A n t r a g

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Bedrana Ribo MA

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 21b Abs. 9a und § 21b Abs. 9b wird jeweils die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2022“ ersetzt.

 

2. In § 33 Abs. 7 und § 33 Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2022“ ersetzt.

 

3. § 48d Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vorschriften des 3b. Abschnittes treten hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jedoch nicht vor der Kundmachung eines neuen Finanzausgleichsgesetzes, außer Kraft.

4. Dem § 49 wird folgender Absatz 32 angefügt:

„(32) § 21b Abs. 9a, § 21b Abs. 9b, § 33 Abs. 7, § 33 Abs. 8 sowie § 48d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Begründung

 

 

Zu Z 1 (§ 21b Abs. 9a, und § 21b Abs. 9b):

Da die Ausnahmesituation, die durch die Covid-19 Pandemie hervorgerufen wurde, anhält, ist es weiterhin zielführend, dass die Ämter der Landesregierungen und der Fonds Soziales Wien im Sinne eines zentralen Managements bei den pflegebedürftigen Personen bzw. den Förderwerbern und Förderwerberinnen erheben, ob die Betreuung gewährleistet und Unterstützung erforderlich ist. Die Datenübermittlung personenbezogener Daten der pflegebedürftigen Personen sowie der Förderwerber und Förderwerberinnen von den jeweiligen Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an die hierfür zuständigen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien soll deshalb fortgesetzt werden.

 

Zu Z 2 (§ 33 Abs. 7 und § 33 Abs. 8):

Zum Zweck pflegebedürftige Personen über ihr erhöhtes Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren, wurde mit der Novelle zum Bundespflegegeldgesetz BGBl. I Nr. 48/2021 normiert, dass von den Entscheidungsträgern des Bundespflegegeldgesetzes und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an die hierfür zuständigen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien die folgenden personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Personen übermittelt werden können: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Meldeadresse und Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Personen.

Diese Regelung ist mit dem 31. Dezember 2021 befristet. Aufgrund der anhaltenden Covid-19 Pandemie soll die Geltungsdauer der Bestimmungen nunmehr bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.

 

Zu Z 3 (§ 48d Abs. 3):

Mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 mit dem 3b. Abschnitt im Bundespflegegeldgesetz ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld eingeführt.  Unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fallen dabei auch die Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

Die Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld und die sozialrechtliche Absicherung für diese Personenkreise werden dabei vom Sozialministerium vorfinanziert und vom Bundesministerium für Finanzen ersetzt.

Im Übergangsrecht wurde im § 48d Abs. 3 BPGG normiert, dass die Vorschriften des 3b. Abschnittes hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B-VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017 außer Kraft treten.

Um im Sinne der Betroffenen sicherzustellen, dass auch diese Personenkreise nach dem Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 am 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben, sollen diese Vorschriften auch nach dem 31. Dezember 2021, bis zur Kundmachung eines neuen Finanzausgleichsgesetzes, angewendet werden.

 

Zu Z 4 (§ 49 Abs. 32):

Die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 21b Abs. 9a, 21b Abs. 9b, 33 Abs. 7, 33 Abs. 8 und 48d Abs. 3 sollen mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.