2067/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Bedrana Ribo, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 18.11.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 18.11.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 21b Abs. 9a (gemäß Abs. 9b) mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft; vgl. dazu NovAo 1.

1. In § 21b Abs. 9a und § 21b Abs. 9b wird jeweils die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2022“ ersetzt.

 

(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24‑Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

           1. Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie

           2. von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

 

(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24‑Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

           1. Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie

           2. von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.30. Juni 2022.

(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 202130. Juni 2022 außer Kraft.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 33 Abs. 7 (gemäß Abs. 8) mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft; vgl. dazu NovAo 2.

2. In § 33 Abs. 7 und § 33 Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2022“ ersetzt.

 

(7) Die Entscheidungsträger nach § 22 BPGG und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind ermächtigt, zum Zweck der Information über die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

           1. Namen,

           2. Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,

           3. Geschlecht,

           4. Geburtsdatum,

           5. Versicherungsnummer und

           6. Meldeadresse.

Die Entscheidungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der obgenannten Information nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

 

(7) Die Entscheidungsträger nach § 22 BPGG und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind ermächtigt, zum Zweck der Information über die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

           1. Namen,

           2. Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,

           3. Geschlecht,

           4. Geburtsdatum,

           5. Versicherungsnummer und

           6. Meldeadresse.

Die Entscheidungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der obgenannten Information nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.30. Juni 2022.

 

(8) Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

 

(8) Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 202130. Juni 2022 außer Kraft.

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen:

„(3) Die Vorschriften des 3b. Abschnittes treten hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B-VG) … .“

 

3. § 48d Abs. 3 lautet:

 

(3) Die Vorschriften des 3b. Abschnittes treten hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B‑VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft.

 

„(3) Die Vorschriften des 3b. Abschnittes treten hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jedoch nicht vor der Kundmachung eines neuen Finanzausgleichsgesetzes, außer Kraft.“

(3) Die Vorschriften des 3b. Abschnittes treten hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jedoch nicht vor der Kundmachung eines neuen Finanzausgleichsgesetzes, außer Kraft.

 

 

4. Dem § 49 wird folgender Absatz 32 angefügt:

 

 

„(32) § 21b Abs. 9a, § 21b Abs. 9b, § 33 Abs. 7, § 33 Abs. 8 sowie § 48d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

(32) § 21b Abs. 9a, § 21b Abs. 9b, § 33 Abs. 7, § 33 Abs. 8 sowie § 48d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.