2069/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2021
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A n t r a g

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 80 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.“

2. Im § 102 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Schwangerschaft“ durch den Ausdruck „den nach seinem Eintritt (§ 80 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft“ ersetzt.

3. § 102a Abs. 1 lautet:

„(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 102 Abs. 5 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; weiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung, solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.“

4. § 102a Abs. 3 bis 5 lautet:

(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die

               a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder

               b) bezogen auf Teilzeiträume nach Abs. 5, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche

von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn

           1. infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder

           2. wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist, oder

           3. die Wöchnerin auf Grund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.

(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 56,87 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § 102a Abs. 1 letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden, Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Abs. 4 setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.“

5. § 102a Abs. 6 letzter Satz entfällt.

6. Nach § 102a wird folgender § 102b samt Überschrift eingefügt:

„Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

§ 102b. (1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.

(2) Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.“

7. Nach § 392 wird folgender § 393 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021

§ 393. Die §§ 80 Z 3, 102 Abs. 1, 102a Abs. 1 sowie 3 bis 6 und 102b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 76 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.

2. § 97 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst den nach seinem Eintritt (§ 76 Z 2) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.“

3. § 98 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 97 Abs. 8 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; weiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung, solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.“

4. § 98 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die

               a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder

               b) bezogen auf Teilzeiträume nach Abs. 5, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche

von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.

5. § 98 Abs. 5 lautet:

„(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 56,87 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § 98 Abs. 1 letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszuzahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Abs. 4 setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.“

6. § 98 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

7. Die Überschrift des § 148j lautet:

„Abfindung und Abfertigung von Renten“

8. § 148j Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Anstelle der nach § 148i Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 4 und 5 weggefallenen Betriebsrenten gebührt – außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1 weitergewährten Betriebsrente – eine Abfertigung mit dem nach Abs. 3 zu berechnenden Kapital. In den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufertigen, wobei der Ermittlung des Abfertigungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.

(3) Das Abfertigungskapital ist geschlechtsneutral nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geregelt. Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfertigung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfertigungskapital anzurechnen.“

9. Im § 148j Abs. 5 wird das Wort „Abfindung“ durch den Ausdruck „Abfindung bzw. Abfertigung“ ersetzt.

10. Nach § 386 wird folgender § 387 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 387. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die §§ 76 Z 2, 97 Abs. 1 und 98 Abs. 1, 3, 5 und 6;

           2. mit 1. Jänner 2022 § 148j Abs. 2, 3 und 5 sowie die Überschrift zu § 148j.

(2) Die Verordnung nach § 148j Abs. 2 darf bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch erst mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.“

 

Begründung

Zu Art. 1 Z 1 und Art. 2 Z 1 (§ 80 Z 3 letzter Satz GSVG; § 76 Z 2 letzter Satz BSVG):

Entsprechend einer bereits mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 676/1991 erfolgten Klarstellung im § 120 ASVG soll nunmehr auch im GSVG und BSVG klargestellt werden, dass im Fall eines vorzeitigen Wochengeldanspruches (§§ 102a Abs. 1 GSVG und 98 Abs. 1 BSVG) der Versicherungsfall der Mutterschaft bereits mit Entstehen dieses Anspruches als eingetreten gilt.

Zu Art. 1 Z 2 und Art. 2 Z 2 (§ 102 Abs. 1 GSVG; § 97 Abs. 1 BSVG):

Es soll der Umfang des Versicherungsfalles der Mutterschaft konkretisiert werden.

Zu Art. 1 Z 3 bis 5 und Art. 2 Z 3 bis 6 (§ 102a Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 6 GSVG; § 98 Abs. 1, 3, 5 und 6 BSVG):

Im § 102a Abs. 1 GSVG sowie im § 98 Abs. 1 BSVG erfolgen verschiedene Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.

Insbesondere wird klargestellt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für einen vorzeitigen Anspruch auf Wochengeld bzw. Betriebshilfe nicht mehr nur durch ein amtsärztliches Zeugnis, sondern bei Vorliegen gewisser medizinischer Indikationen auch durch ein Zeugnis eines Facharztes für Frauenheilkunde oder für Innere Medizin nachgewiesen werden kann (vgl. Mutterschutzverordnung). Das Beschäftigungsverbot nach § 13a Abs. 5 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, ist mit 31. Oktober 2019 entfallen und kann somit keinen vorzeitigen Leistungsanspruch mehr begründen.

Bei der Durchschnittsbetrachtung des § 102 Abs. 3 lit. b GSVG ist künftig unter Berücksichtigung der neuen Auszahlungsmodalitäten auch auf den Teilzeitraum nach Abs. 5 (vorzeitiger Anspruchszeitraum nach § 102a Abs. 1 letzter Satz GSVG, (regulärer) Zeitraum bis zur Geburt und Zeitraum nach der Geburt) abzustellen.

Im § 102a Abs. 4 GSVG wird ausdrücklich klargestellt, dass im Fall eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 GSVG mangels aufrechten Betriebes vom Erfordernis des Einsatzes einer Hilfskraft abzusehen ist.

Die in den Fällen des § 102a Abs. 4 GSVG bislang vorgesehene Auszahlung des Wochengeldes in einem Betrag im Nachhinein führt (insbesondere bei vorzeitigem Wochengeldanspruch) zu langen Zeiträumen ohne Leistungsbezug und damit teilweise zu existenzbedrohenden Situationen.

Künftig soll die Auszahlung von Wochengeld daher zur Vermeidung von Härten und im Sinne einer einheitlichen, verwaltungsökonomischen Administration sowohl in den Fällen des Abs. 3 als auch in solchen des Abs. 4 in bis zu drei Teilbeträgen (nach Ende eines allfälligen vorzeitigen Anspruchszeitraumes, nach der Geburt und nach Ende des gesamten Anspruchszeitraumes) erfolgen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden Intervallen erfolgen. Diese Regelung wird auch in das BSVG aufgenommen.

Wenn keine Ausnahme nach Abs. 4 vorliegt, kann eine Auszahlung zudem immer nur für jene zum Antragsdatum bereits abgeschlossenen Teilzeiträume erfolgen, für die der erfolgte Einsatz einer Hilfskraft bestätigt wird. Für die Auszahlung weiterer Teilzeiträume muss ein neuer Antrag gestellt werden, in dem der (weitere) Einsatz einer Hilfskraft bestätigt wird.

Die als Regelfall formulierte Pflicht des Versicherungsträgers, Vorkehrungen zur Beistellung einer Hilfskraft (§§ 102a Abs. 6 GSVG und 98 Abs. 6 BSVG) zu treffen, kann entfallen, weil diese Fälle zahlenmäßig zunehmend in den Hintergrund treten. Durch die Neuregelung kommt es zu keiner Leistungsverschlechterung.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 102b GSVG):

Anders als das ASVG (vgl. § 165) enthält das GSVG aktuell keine Regelung zum Zusammentreffen von Wochengeld bzw. Betriebshilfe nach § 102a mit Unterstützungsleistung nach § 104a, sodass Parallelbezüge möglich sind.

Die Unterstützungsleistung soll den durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bewirkten Einkommensausfall (teilweise) ausgleichen und hat insofern klar Einkommensersatzfunktion.

Auch das Wochengeld und damit der Schwerpunkt der Leistungen nach § 102a GSVG hat sich durch die rechtlichen und faktischen Entwicklungen immer deutlicher in Richtung eines vollen (wenn auch pauschalierten) Einkommensersatzes entwickelt. Die kumulative Gewährung von Unterstützungsleistung und Wochengeld bzw. Betriebshilfe als Leistungen der Pflichtversicherung für denselben Zeitraum führt daher heute oftmals zu einer nicht intendierten Besserstellung gegenüber der Situation der aufrechten Erwerbstätigkeit. Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, soll daher künftig für diesen Zeitraum nur mehr das Wochengeld oder die Betriebshilfe gebühren.

Die Leistung des Krankengeldes aus der Zusatzversicherung nach § 106 soll aufgrund der zusätzlichen Beitragsleistung bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen hingegen weiterhin neben dem Wochengeld gebühren.

Zu Art. 2 Z 7 bis 10 (§ 148j Abs. 2, 3 und 5 sowie die Überschrift zu § 148j BSVG):

Das Leistungsrecht der bäuerlichen Unfallversicherung stellt seit der 22. BSVG-Novelle die Möglichkeit der Betriebsfortführung im Falle eines Arbeitsunfalles in das Zentrum seiner leistungspolitischen Überlegungen und unterscheidet sich deshalb grundlegend vom Leistungsrecht des ASVG, welches einen uneingeschränkten Rentenbezug bis zum Ablebensfall ermöglicht. In konsequenter Umsetzung dieses Grundkonzeptes versteht sich im Leistungsbereich des ASVG jegliche Kapitalisierung eines Leistungsanspruches als modifizierte Auszahlungsform eines an sich unveränderten Anspruches.

Das bäuerliche Leistungsrecht nach dem BSVG stellt demgegenüber die Fortführung des Betriebes trotz erlittenem Arbeitsunfalles in den Mittelpunkt und lässt dementsprechend die Betriebsrente ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bzw. ab dem Anfall einer Dauerleistung aus der Pensionsversicherung bzw. mit Erreichen des Regelpensionsalters wegfallen und gewährt gleichsam als Abfederung einen finanziellen Ausgleich zum Zwecke einer „geordneten Betriebsübergabe“. Dieses Grundkonzept ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH zu Zl. 16/06 vom 19. Juni 2006), allerdings ist die systematisch gebotene Trennschärfe zum ASVG insofern nicht gegeben, als nach bisheriger Rechtslage für die Errechnung des Abfindungskapitals die auf § 184 ASVG beruhende Abfindungsverordnung anzuwenden ist.

Die Höhe der verpflichtenden Abfindung von Betriebsrenten aufgrund eines Wegfalls nach § 148i BSVG wird nach geltender Rechtslage gemäß § 299 Abs. 5 BSVG anhand der Abfindungsverordnung BGBl. II Nr. 245/1999 berechnet. Diese Abfindungsverordnung wurde ursprünglich für die Kapitalisierung von freiwilligen Abfindungen nach § 184 ASVG bzw. § 95 B-KUVG konzipiert und sieht eine aufgrund der unterschiedlichen Lebenserwartungen von Frauen und Männern eine nach Geschlechtern differenzierte Berechnung vor. Eine eigene Verordnung gemäß § 148j Abs. 3 BSVG (in der geltenden Fassung) bezüglich bäuerlicher Betriebsrenten wurde bislang nicht erlassen. Aufgrund des 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl. I Nr. 61/2018) tritt die aus dem Jahr 1999 stammende Abfindungsverordnung mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Zudem hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 3. September 2014 (Rs C-318/13) unter Anwendung der Richtlinie 79/7/EWG ausgesprochen, dass eine einer Kapitalisierung von Rentenleistungen unterlegte, nach Geschlecht differenzierte Lebenserwartung dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen widerspreche und daher diskriminierend sei.

Durch die vorgeschlagene Lösung soll dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Jänner 2014 Rechnung getragen werden, indem an die Stelle der verpflichtenden „kapitalisierten Abfindung“ eine Abfertigung tritt. Durch die Einfügung des Wortes „geschlechtsneutral“ in § 148j Abs. 2 BSVG (in der Fassung dieses Initiativantrags) soll sichergestellt werden, dass die Nachfolgeregelung für die mit 31. Dezember 2021 außer Kraft tretende Abfindungsverordnung aus dem Jahre 1999 bei der Berechnung der Abfertigungshöhe nicht zwischen den Geschlechtern differenziert.

Das bevorstehende Außerkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 245/1999 sowie die im EuGH-Urteil dargestellte Europarechtswidrigkeit der nach Geschlechtern differenzierten Berechnung haben zur Folge, dass betreffend die verpflichtende Abfindung von Betriebsrenten eine Nachfolgeregelung zu treffen ist. Bei der noch zu erstellenden Nachfolgeverordnung gemäß § 148j Abs. 3 BSVG (in der Fassung dieses Initiativantrags) soll darauf geachtet werden, dass die Leistungshöhe der Abfertigungen im Wesentlichen auf einem ähnlichen Niveau im Vergleich zur derzeit gültigen Verordnung bleiben.

Die vorgeschlagene Änderung des Wortlautes im ersten Satz des § 148j Abs. 2 BSVG dieses Initiativantrags im Vergleich zum ersten Satz des § 148j Abs. 2 BSVG der geltenden Fassung soll bei der Ausarbeitung der ausstehenden Verordnung nach Abs. 3 (in der Fassung dieses Initiativantrags) den für die Erreichung der bereits genannten Ziele notwendigen Gestaltungsspielraum ermöglichen.

Notwendige Änderungen der Abfertigungsverordnung, welche sich beispielsweise durch Anpassungen an eine veränderte Lebenserwartung oder durch Änderungen der Rechtslage ergeben können, sollen künftig ohne das zusätzliche Erfordernis der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats rasch vollzogen werden können.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales