2192/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Dipl.-Ing. Olga Voglauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.01.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.01.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des ASVG, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 238/2021 (kundgemacht am 30.12.2021). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „7,5%“ ersetzt.

 

(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Abs. 10), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5 600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 10% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar

           1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a bb,

           2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a aa,

gerundet auf Cent. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

 

(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Abs. 10), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5 600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 107,5% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar

           1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a bb,

           2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a aa,

gerundet auf Cent. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

 

2. Nach § 761 wird folgender § 762 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl I. Nr. xx/2022

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl I. Nr. xx/2022

 

§ 762. (1) § 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

§ 762. (1) § 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

 

(2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.“

(2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.