2217/A XXVII. GP
Eingebracht am 20.01.2022
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A n t r a g
der Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Eva Blimlinger
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 95d wird folgender § 95e samt Überschrift eingefügt:
„Einmalzahlung 2022
§ 95e. (1) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.
(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:
Dem § 60 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.“
Begründung
Zu den Art. 1 und 2 (§ 95e PG 1965 und § 60 Abs. 16 BB-PG):
Als Teuerungsausgleich im Hinblick auf die gestiegene Inflationsrate der letzten Monate, insbesondere als Zuschuss zu den Heizkosten in der Heizsaison 2021/2022, soll - wie den Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG - allen pensionierten Ergänzungszulagenbezieherinnen und Ergänzungszulagenbeziehern eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 € gewährt werden. Die Einmalzahlung gebührt aufgrund des Verweises auf das PG 1965 in § 17 Bundestheaterpensionsgesetz auch ehemaligen Bundestheaterbediensteten, die Anspruch auf eine Ergänzungszulage haben.
Bei Anspruch auf mehrere Pensionen gebührt die Einmalzahlung nur einmal und zwar zur höchsten Pension.
Die Kosten belaufen sich insgesamt auf rund 200 000 Euro.
Sofern die Länder gleichartige Leistungen für ihre Beamtinnen und Beamten beschließen, sind diese ebenfalls von der Einkommenssteuer befreit und unpfändbar.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales