2313/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2022
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Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Betriebe, die für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, können für das auf dieses folgende Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf Vorausvergütung in der Höhe von 5 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) darf nur ein Antrag auf Vorausvergütung eingebracht werden. Der Antrag auf Vorausvergütung darf frühestens gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) eingebracht werden und ist mit Bescheid zu erledigen. Die Entscheidung über den Antrag auf Vorausvergütung setzt das Vorliegen eines Bescheids nach Z 1 für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) voraus. Der Betrag der Vorausvergütung wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.“

2. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zuständigen Finanzamt.“

3. In § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 2 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist frühestens auf Anträge auf Vorausvergütung für das Kalenderjahr 2022 und abweichende Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2022 beginnen oder enden, anwendbar, wobei für Anträge auf Vorausvergütung für die Kalenderjahre 2022 bis 2023 und abweichende Wirtschaftsjahre, die in diesen Kalenderjahren beginnen oder enden, eine Vorausvergütung in der Höhe von bis zu 25 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) beantragt werden kann. Auf Anträge auf Vorausvergütung, die sich auf vor diesen Zeiträumen gelegene Sachverhalte beziehen, findet § 2 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 weiterhin Anwendung.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.

Begründung:

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 3 und Z 3 (§ 4 Abs. 9):

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Vorausvergütung von Energieabgaben nach § 2 Abs. 2 Z 3 sollen vereinfacht und zur Stärkung der Liquidität der anspruchsberechtigten Betriebe für den Zeitraum bis 2023 großzügiger ausgestaltet werden. Zugleich sollen die Bedingungen für eine Vorausvergütung klargestellt und präzisiert werden.

Diese Vorausvergütung kann derzeit für jeden Produktionsbetrieb geltend gemacht werden, für den nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz nicht nur für den vorangegangenen, sondern auch für den nachfolgenden Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht. Sie ist zu gewähren, wenn für den vorangegangenen Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) bereits eine Energieabgabenvergütung durchgeführt wurde. Die Vorausvergütung beträgt dann 5 % der mit Bescheid festgesetzten Energieabgabenvergütung des vorangegangenen Vergütungszeitraums. Die Vorausvergütung ist bei der für den gesamten Vergütungszeitraum zu gewährenden Energieabgabenvergütung zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Vorausvergütung kann derzeit frühestens sechs Monate nach Beginn des nachfolgenden Vergütungszeitraums gestellt werden.

Der Zeitabstand zwischen der Entrichtung der Energieabgaben und der Energieabgabenvergütung kann die im Gefolge der COVID-19 Krise und in Zeiten hoher Energiepreise ohnedies oft angespannte Liquidität eines Betriebes zusätzlich mindern. Daher soll für den Zeitraum bis 2023 eine Möglichkeit geschaffen werden, anstelle der bisherigen Vorausvergütung einen Betrag in der Höhe von bis zu 25% des Vergütungsbetrags des vorgegangenen Vergütungszeitraumes zu beanspruchen. Als vorangegangener Vergütungszeitraum gilt wie bisher der dem Vergütungszeitraum, für den die Vorausvergütung geltend gemacht wird, unmittelbar vorangehende Zeitraum.

Die Antragstellung auf Vorausvergütung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) zulässig sein. Der Bescheid über die Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) muss zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrags auf Vorausvergütung bereits vorliegen.

Für jeden Vergütungszeitraum ist nur ein Antrag auf Vorausvergütung zulässig.

Die Neuregelung soll erstmals für Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anwendbar sein. Die erhöhte Vorausvergütung soll für Zeiträume zwischen 2022 und letztmalig 2023 in Anspruch genommen werden können.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4):

Die Ergänzung dient der Klarstellung, auch im Hinblick auf in den Energieabgabengesetzen geregelte Vergütungsansprüche, für deren Gewährung auf die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes verwiesen wird.