2592/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.05.2022
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ANTRAG

 

der Abgeordneten und Kollegen Tanja Graf, Mag. Markus Koza

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 37b Abs. 7 lautet:

„(7) Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für von nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffene Betriebe bis Ende Dezember 2022 eine von Abs. 3 abweichende Beihilfenhöhe vorsehen, wobei die Beihilfensumme gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist.“

2. § 78 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1 000 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2022 mit Verordnung an die Erfordernisse zur Bewältigung von besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzupassen.“

2. § 10 wird folgender Abs. 80 angefügt:

„(80) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 7 letzter Satz wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

2. § 36 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung des § 37b AMSG soll bei Auftreten oder Weiterbestehen nicht saisonbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache außerhalb des Unternehmens haben, die Möglichkeit von Kurzarbeit bis Ende 2022 in einem höheren Ausmaß gewährleisten, als dies gemäß Abs. 3 vorgesehen ist. Dies soll ein möglichst hohes Beschäftigungsniveau trotz aufrechter wirtschaftlicher Schwierigkeiten (z.B. Produktionseinschränkungen wegen Lieferverzögerungen oder –ausfällen) sicherstellen. Der Wortlaut der Verordungsermächtigung gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wird entsprechend angepasst bzw. weiter gefasst.

Die Prüfung dieser Förderung soll – wie bisher – durch die Finanzverwaltung im Rahmen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), das bis Jahresende in Geltung ist, erfolgen.

Mit der Berufsausbildungsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 18/2020 wurde das Instrument der Kurzarbeit auch für Lehrlinge ermöglicht. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2021 wurde die gesetzliche Befristung bis Ende Juni 2022 erstreckt, um den Erhalt von Lehrstellen zu unterstützen.

Die Möglichkeit zur – vorübergehenden – Reduktion der betrieblichen Ausbildungszeit zum Zweck der Inanspruchnahme von Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG hat sich bewährt und soll entsprechend den in der Richtlinie des Verwaltungsrates des AMS gemäß § 37b Abs.4 AMSG festgelegten Rahmenbedingungen auch weiterhin bis Ende 2022 genutzt werden können.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss