Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2022, wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnitte II und IIb entfallen.

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) Die Abschnitte II und IIb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2022 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Überschuß“ durch das Wort „Überschuss“ sowie das Wort „Einnnahmen“ durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Wort „geltwerte“ durch das Wort „geldwerte“ ersetzt.