2720/A XXVII. GP

Eingebracht am 08.07.2022
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Gödl, Mag. Koza,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 wird wie folgt geändert:

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.“

2.   § 34 Abs. 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 erhält die Bezeichnung „55“ und es wird folgender Abs. 56 angefügt:

„(56) § 4 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Begründung

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 8):

Nach den geltenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Z 3 und 5 hat die wiederholte (zweimalige) ungenehmigte Beschäftigung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Ausländer zur Folge, dass der betroffene Betrieb oder der betroffene Ausländer ein Jahr für weitere Beschäftigungsbewilligungen gesperrt wird. Diese Sanktion ist ein schwerwiegender Eingriff in die Erwerbs- und Eigentumsfreiheit, die in ihrer undifferenzierten Anwendung keine Rücksicht auf die Art und Dauer der Verfehlung oder den Grad des Verschuldens nimmt. Systematische und vorsätzliche Verstöße werden daher ebenso sanktioniert wie bloß fahrlässiges Verhalten. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll dem AMS ein Ermessenspielraum im Rahmen einer differenzierteren Prüfung ermöglicht werden und nach Anhörung des Regionalbeirates in begründeten Fällen von der Sperre für weitere Bewilligungen abgesehen werden können, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es durch konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen weitere ungenehmigte Beschäftigungen von Ausländern verhindern wird.

Mit der Anhörung des sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirates sollen auch interessenpolitische Erwägungen bei der Anwendung der Regelung berücksichtigt werden können.

Zu Z 2 (§ 34 Abs. 55 und 56):

Die Änderung der Absatzbezeichnung für das Inkrafttreten des zuletzt beschlossenen Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden (1528 d.B., noch keine BGBl. Nr. vorhanden) ist notwendig, weil Abs. 54 zwischenzeitig mit den Regelungen betreffend das Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 73/2022 belegt ist.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales