2793/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.09.2022
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Laurenz Pöttinger

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 105 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“

2. Dem § 430 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 3 entfällt.

2. Dem § 74 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

Über Vorabentscheidungsersuchen des OGH hat der EuGH hat mit Urteil vom 25. November 2021 in der Rechtssache C-233/20 entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.

Der OGH stellt nunmehr mit Urteil vom 17. Februar 2022, 9 ObA150/21f, fest, dass der in § 10 Abs. 2 UrlG normierte Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung unionsrechtwidrig ist, soweit es den nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen betrifft. Eine finanzielle Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils ist unionsrechtlich nicht geboten. Die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 legt nur Mindestvorschriften fest, die von den Mitgliedstaaten zu beachten sind. Da das UrlG einen Urlaubsanspruch von fünf bzw. sechs Wochen gewährt, geht die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Für diesen Urlaubsteil kann das innerstaatliche Recht aber die Bedingungen für die Gewährung und den Entfall selbst festlegen.

Zur Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustandes und in Entsprechung der Entscheidung des OGH wird im UrlG gesetzlich klargestellt, dass abweichend von § 10 Abs. 1 UrlG der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer eine Ersatzleistung auch im Fall eines unbegründeten vorzeitigen Austritts für den im laufenden Urlaubsjahr nicht verbrauchten Urlaub gebührt, soweit es den vierwöchigen Mindesturlaub Urlaub betrifft. In Bezug auf den den Mindesturlaub übersteigenden Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr (fünfte und sechste Urlaubswoche) gebührt weiterhin keine Urlaubsersatzleistung.

Diese Bestimmung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Dies hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auch im Fall des vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund einen Anspruch auf Ersatzleistung für den im laufenden Urlaubsjahr nicht verbrauchten vierwöchigen Mindesturlaub hat. Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben besteht dieser Anspruch auch, wenn ein zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung bereits laufendes Urlaubsjahr durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wird.

Der Anspruch auf Ersatzleistung besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis in den dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung vorangegangenen Urlaubsjahren durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde, sofern der in diesen Urlaubsjahren jeweils entstandene Anspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen noch nicht verjährt ist.

Für nicht verbrauchte Urlaube aus dem Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen Urlaubsjahren besteht nach Maßgabe des geltenden § 10 Abs. 3 UrlG Anspruch auf Ersatzleistung im vollen Ausmaß des ausstehenden Urlaubsentgelts, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Diese Änderungen werden in entsprechender Form im Landarbeitsgesetz 2021 nachvollzogen.

Auf Grund der Systematik des Heimarbeitsgesetzes, das ein aliquotes Anwachsen des Urlaubsanspruches für jeden Monat der Beschäftigung vorsieht, ist eine an die Artikel 1 und 2 angelehnte Vorgehensweise nicht sinnvoll. Der Entwurf sieht daher den gänzlichen Entfall des § 23 Abs. 3 Heimarbeitsgesetz vor.

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz enthält keine dem § 10 Abs. 2 UrlG entsprechende Regelung. Es besteht daher für diesen Bereich kein Änderungsbedarf.