2793/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Laurenz Pöttinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.09.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.09.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Urlaubsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 10 Abs. 2 lautet:

 

(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

 

„(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“

(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.

 

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:

 

 

„(13) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(13) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 115/2022 (kundgemacht am 27.07.2022). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt. Im Eingang müsste es daher lauten:

,….. zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  Nr. I 115/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 105 Abs. 2 lautet:

 

(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

 

„(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“

(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 430 bereits einen Absatz 5 (angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 115/2022, kundgemacht am 27.07.2022). Daher müsste, um 2 Absätze 5 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entspr. angepasst werden.

2. Dem § 430 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

 

(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

 

„(5) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(5) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Heimarbeitsgesetzes, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 61/2018 (kundgemacht am 14.08.2022). Im Eingang müsste es daher lauten:

,….. zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  Nr. I 61/2018, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 23 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Der Heimarbeiter verliert den Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Abfindung, wenn er das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst.

 

(3) Der Heimarbeiter verliert den Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Abfindung, wenn er das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst.

 

2. Dem § 74 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

 

„(9) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

(9) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.