2965/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Bettina Zopf, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.11.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.11.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung (zum Zeitpunkt der Einbringung) erfolgte durch BGBl. I Nr. 86/2022 (kundgemacht: 30.6.2022); Die Textgegenüberstellungen wurden in dieser Fassung erstellt. Nach Nr. gehört kein Beistrich, daher müsste es im Eingang heißen:

……zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2022, ……

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr., xxx/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 37e Abs. 3 wird die Wortfolge „31. Dezember 2022“ durch die Wortfolge „30. Juni 2023“ ersetzt.

 

(3) Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung des Langzeit-KUA-Bonus ist von der Buchhaltungsagentur des Bundes abzuwickeln. Das Arbeitsmarktservice hat dieser die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln und deren Aufwand finanziell abzudecken. Der Bundesminister für Inneres hat der Buchhaltungsagentur ergänzend zu den nach Namen, Geburtsdatum und allenfalls einem weiteren Meldedatum eindeutig bestimmten Antragsberechtigten gemäß Abs. 1 die dazugehörigen Wohnsitzadressen aus dem zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln. Die Beantragung des Langzeit-KUA-Bonus ist bis längstens 31. Dezember 2022 zulässig.

 

 

(3) Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung des Langzeit-KUA-Bonus ist von der Buchhaltungsagentur des Bundes abzuwickeln. Das Arbeitsmarktservice hat dieser die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln und deren Aufwand finanziell abzudecken. Der Bundesminister für Inneres hat der Buchhaltungsagentur ergänzend zu den nach Namen, Geburtsdatum und allenfalls einem weiteren Meldedatum eindeutig bestimmten Antragsberechtigten gemäß Abs. 1 die dazugehörigen Wohnsitzadressen aus dem zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln. Die Beantragung des Langzeit-KUA-Bonus ist bis längstens 31. Dezember 202230. Juni 2023 zulässig.

 

 

2. Dem § 78 wird folgender Abs. 49 angefügt:

 

 

„(49) § 37e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

(49) § 37e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.