Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 18a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

           1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

           2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;

           3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;

           4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.“

2. § 18b Abs. 1a lautet:

„(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

           1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

           2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;

           3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.“

3. Nach § 779 wird folgender § 780 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022

§ 780. Die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“