3013/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2022
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Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Markus Koza,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Heimopferrentengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Heimopferrentengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „im Inlande“.

2. Nach § 113q wird folgender § 113r samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

§ 113r. (1) Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß § 113j Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.

(2) Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen.

(3) Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß § 113j Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.

(5) Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.

Artikel 2

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17p wird folgender § 17q samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

§ 17q. (1) Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.

(2) Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit dem Rentenbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.

(5) Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.“

Artikel 3

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs.3 wird der Ausdruck „69 bis 72“ durch den Ausdruck „69, 70 Abs. 1, 71, 72,“ ersetzt.

2. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen trägt der Bund.“

3. Nach § 8n wird folgender § 8o samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

§ 8o. (1) Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.

(2) Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.

(5) Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.“

Artikel 4

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „im Inland“.

2. Nach § 15p wird folgender § 15q samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

§ 15q. (1) Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß § 3a haben und keine auf diese anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Zusatzleistung gemäß § 3a zugrundezulegen.

(2) Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen.

(3) Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit den Leistungen für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.

(5) Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.“

Artikel 5

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz, BGBl. Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebühren für die Zustellung der Leistung trägt der Bund.“

 


 

Begründung

In der Sozialversicherung wurde von den Pensionsversicherungsträgern eine außerordentliche Einmalzahlung, die von der Höhe des Gesamtpensionseinkommens abhängig ist, zur Auszahlung gebracht. Zudem wurden Teuerungsausgleiche von 150 € und 300 € gewährt. Mit dem PAG 2023, BGBl. I Nr. 175/2022, soll eine weitere Direktzahlung geleistet werden.

Der vorliegende Entwurf sieht eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022, einen Teuerungsausgleich und eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 für alle Bezieher:innen einer einkommensabhängigen Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz vor. Dies unter der Voraussetzung, dass keine wiederkehrenden Leistungen auf sozialversicherungsrechtlicher Grundlage bezogen werden, die im Rahmen der Bemessung der einkommensabhängigen Leistung zu berücksichtigen wären. Für diese Bezieher:innen (es liegt somit keine anrechenbare Pension aus der Sozialversicherung vor) sollen die finanziellen Zuwendungen des ASVG nachvollzogen werden. Demgemäß soll hinsichtlich der Leistungshöhe auf die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen verwiesen werden. Basis für die Leistungsbemessung der Einmalzahlungen und der Direktzahlungen soll der Betrag der jeweiligen einkommensabhängigen Leistung (ohne Berücksichtigung einer Sonderzahlung) sein. Die pensionsrechtlichen Regelungen sollen damit nachvollzogen und Doppelbezüge vermieden werden. Die Leistungen sollen im Dezember 2022 bzw. mit der Zahlung für März 2023 angewiesen werden.

Gemäß derzeitiger Rechtslage werden Versorgungsleistungen anspruchsberechtigter Personen nach dem Opferfürsorgegesetz durch Spesen und Gebühren vermindert, die aufgrund von Anweisungen der jeweiligen Geldleistungen in das Ausland anfallen. Der Grund dafür liegt in § 64 Abs. 3 KOVG, wonach Gebühren für die Zustellung von in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland vom Bund getragen werden. Um sicherzustellen, dass Versorgungsberechtigten in der Opferfürsorge ihre zuerkannten Rentenbeträge ungekürzt zur Verfügung stehen, soll der Bund in Zukunft auch die Gebühren für Anweisungen in das Ausland zu tragen haben. Diese Maßnahme soll zudem zum Anlass genommen werden, die Regelung der Kostentragung in den Sozialentschädigungsgesetzen zu vereinheitlichen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialentschädigungsrecht“).

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales