3021/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Dipl-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 18b Abs. 2 entfällt.

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 54 angefügt:

      „54. § 18b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

 

 

 

 

Begründung

 

Zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes:

Zu § 18b Abs. 2:

Die mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 in § 18b Abs. 2 AVRAG gesetzlich vorgesehene Fortlaufhemmung ist mit Ablauf des 30. April 2020 obsolet geworden. Im Sinne einer Redaktionsbereinigung wird daher klar gestellt, dass diese Bestimmung mit dem der Kundmachnung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag entfällt.