3069/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2022
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Antrag

der Abgeordneten Sabine Schatz, August Wöginger, Mag. Christian Ragger, Markus Koza und Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz, BGBl. Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt das Wort „pauschalierte“.

2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs. 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.“

3. In § 11 Abs. 1 entfällt das Wort „pauschalierten“.

4. (Verfassungsbestimmung) In § 15 Abs. 1 zweiter Satz entfällt das Wort „pauschalierte“.

5. § 19b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des § 1 Abs. 3a innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des BGBl. I Nr. xxx/202x eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(3) Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des BGBl. I Nr. xxx/202x zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. “

6. Dem § 20 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 1 und 3a, § 11 Abs. 1 und § 19b Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Begründung

Es gibt eine kleine Anzahl von Heimopfern, die trotz auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 3 HOG haben, weil sie aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen (insbesondere Ehegattin oder Ehegatte) keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfegesetzen der Länder beziehen. Diese Personen können die Heimopferrente grundsätzlich erst mit Erreichen des Regelpensionsalters erhalten. Durch die vorgeschlagene Regelung soll diesem Zustand abgeholfen werden. Künftig sollen daher Opfer, die ausschließlich wegen des Partner:innen- bzw. Haushaltseinkommens keine laufende Leistung aus der Sozialhilfe beziehen, ebenfalls eine Rentenleistung nach dem HOG erhalten können, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es soll eine Antragsfrist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten eingeräumt werden, um die Rente rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zuerkennen zu können.

Unter Berufung auf die Erläuterungen zur Stammfassung des HOG wurden Anträge von Heimopfern in der Vergangenheit abgewiesen, wenn keine pauschalierte, sondern eine individuelle Entschädigungsleistung erbracht wurde. Dies mit der Begründung, dass in diesen Fällen die Ansprüche bereits umfassend und endgültig geregelt worden seien. Der OGH hat zu Gz. 10 ObS 103/21a demgegenüber ausgesprochen, dass der Bezug einer individuell festgesetzten Entschädigungsleistung (Gerichtsurteil/gerichtlicher Vergleich) dem Bezug einer Heimopferrente nicht entgegensteht. In Reaktion auf diese höchstgerichtliche Entscheidung wurden jene Fälle, die aufgrund der Zuerkennung einer individuellen Entschädigung bereits abgewiesen worden waren, nach den bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten positiv erledigt. In einzelnen Fällen konnte die nachträgliche Zuerkennung der Rente auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage aber nicht erreicht werden, zumal jeweils bereits entschiedene Rechtsakte in Gestalt von abweisenden Urteilen des Arbeits- und Sozialgerichtes vorlagen, in die nicht eingegriffen werden kann. Es soll nunmehr ausdrücklich normiert werden, dass die Fälle mit rechtskräftig ablehnender Gerichtsentscheidung wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigung in den Anwendungsbereich des HOG integriert werden. Die Rentenleistung soll in diesen Fällen vom ursprünglichen Entscheidungsträger von Amts wegen ab dem Inkrafttreten dieser Regelung zuerkannt werden, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Zudem soll in Ansehung der zitierten OGH-Judikatur klargestellt werden, dass Opfer, die vom Heim-, Jugend- Jugendwohlfahrts- oder Krankenhausträger eine (individuelle oder pauschalierte) Entschädigungsleistung erhalten haben, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Heimopferrentengesetz die Heimopferrente nach § 1 Abs. 1 erhalten, ohne dass ein vorsätzliches Gewaltdelikt gesondert zu prüfen ist. Diese Vorgangsweise war bislang nur bei Erhalt einer pauschalierten Entschädigungsleistung möglich. Folglich soll künftig auch bei Erhalt jeder Entschädigungsleistung eines Trägers eine Befassung der bei der Volksanwaltschaft eingerichteten Rentenkommission mit der Prüfung eines Gewaltdeliktes unterbleiben können. Dadurch wird auch ein mehrfaches Konfrontieren von Heimopfern mit den durchlebten Gewalterfahrungen vermieden. Die Volksanwaltschaft ist aber selbstverständlich weiterhin mit Fällen ohne Entschädigungsleistung zu befassen.  

 

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialentschädigungsrecht“).

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales