3069/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Sabine Schatz, August Wöginger, Mag. Christian Ragger, Mag. Markus Koza, Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.12.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.12.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der PDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Heimopferrentengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: die letzte Novelle wurde vom NR am 14.12.2022 (3013/A) beschlossen, somit ist zum Zeitpunkt der Einbringung das parl. Verfahren noch nicht abgeschlossen, BR fehlt noch;

diese Textgegenüberstellung wurde daher mit der zum Zeitpunkt der Einbringung gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 210/2021) erstellt.

Das Heimopferrentengesetz, BGBl. Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 1 entfällt das Wort „pauschalierte“.

 

§ 1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

 

§ 1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

 

 

2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

„(3a) Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs. 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.“

(3a) Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs. 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.

 

3. In § 11 Abs. 1 entfällt das Wort „pauschalierten“.

 

§ 11. (1) Die Entscheidungsträger, die mit der pauschalierten Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die privaten Heim- und Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 1) zu übermitteln.

 

 

§ 11. (1) Die Entscheidungsträger, die mit der pauschalierten Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die privaten Heim- und Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 1) zu übermitteln.

 

 

4. (Verfassungsbestimmung) In § 15 Abs. 1 zweiter Satz entfällt das Wort „pauschalierte“.

 

§ 15. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen, bei denen noch keine pauschalierte Entschädigungsleistung erbracht wurde, zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings nach sorgfältiger Einzelfallprüfung einen Vorschlag für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann, sofern es nicht § 5 Abs. 7 erfordert, entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 1 Abs. 3 noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Entscheidungen der Entscheidungsträger nach § 1 Abs. 1 bis 4 und § 5 Abs. 7 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.

 

 

§ 15. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen, bei denen noch keine pauschalierte Entschädigungsleistung erbracht wurde, zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings nach sorgfältiger Einzelfallprüfung einen Vorschlag für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann, sofern es nicht § 5 Abs. 7 erfordert, entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 1 Abs. 3 noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Entscheidungen der Entscheidungsträger nach § 1 Abs. 1 bis 4 und § 5 Abs. 7 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.

 

 

5. § 19b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

 

§ 19b. Bei Anträgen nach der neuen Rechtslage des § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2018 beginnt der einjährige Fristenlauf des § 5 Abs. 1 mit 1. Juli 2018. Verfahren, die aufgrund der bisherigen Rechtslage abweisend entschieden wurden, sind, sofern sich aus der nunmehrigen Rechtslage ein Anspruch erkennen lässt, von amtswegen vom ursprünglichen Entscheidungsträger neu zu entscheiden.

 

§ 19b. (1) Bei Anträgen nach der neuen Rechtslage des § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2018 beginnt der einjährige Fristenlauf des § 5 Abs. 1 mit 1. Juli 2018. Verfahren, die aufgrund der bisherigen Rechtslage abweisend entschieden wurden, sind, sofern sich aus der nunmehrigen Rechtslage ein Anspruch erkennen lässt, von amtswegen vom ursprünglichen Entscheidungsträger neu zu entscheiden.

 

„(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des § 1 Abs. 3a innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des BGBl. I Nr. xxx/202x eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des § 1 Abs. 3a innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des BGBl. I Nr. xxx/202x eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

 

(3) Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des BGBl. I Nr. xxx/202x zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. “

(3) Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des BGBl. I Nr. xxx/202x zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

6. Dem § 20 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

 

 

„(8) § 1 Abs. 1 und 3a, § 11 Abs. 1 und § 19b Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1 und 3a, § 11 Abs. 1 und § 19b Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

 

(9) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

(9) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.