3072/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz, BGBl I Nr. 104/2022, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „beschäftigt“ durch den Ausdruck „unselbstständig tätig“ ersetzt.

Begründung

Zu § 3 Abs. 2:

Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, dass die Entgelterhöhung für jenes Pflege- und Betreuungspersonal wirksam werden soll, welches in § 3 Abs. 1 genannt wird und in einem Setting gemäß § 3 Abs. 2 unselbstständig tätig ist. Damit sind auch an Leiharbeitnehmerinnen bzw. Leiharbeitnehmer ausbezahlte Entgelterhöhungen abrechnungsfähig, sofern die übrigen vorab genannten Voraussetzungen zutreffen.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales