Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz, BGBl I Nr. 104/2022, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „beschäftigt“ durch den Ausdruck „unselbstständig tätig“ ersetzt.