3072/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.12.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.12.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Entgelterhöhungs- Zweckzuschussgesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Entgelterhöhungs- Zweckzuschussgesetz – EEZG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz, BGBl I Nr. 104/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „beschäftigt“ durch den Ausdruck „unselbstständig tätig“ ersetzt.

 

(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 1 muss

           1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,

           2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,

           3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,

           4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder

           5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen

beschäftigt sein.

 

(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 1 muss

           1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,

           2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,

           3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,

           4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder

           5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen

beschäftigtunselbstständig tätig sein.