3072/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.12.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Entgelterhöhungs- Zweckzuschussgesetz geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Entgelterhöhungs- Zweckzuschussgesetz – EEZG, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz, BGBl I Nr. 104/2022, wird wie folgt geändert: |
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In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „beschäftigt“ durch den Ausdruck „unselbstständig tätig“ ersetzt. |
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(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 1 muss 1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, 2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen, 3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen, 4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder 5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen beschäftigt sein. |
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(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 1 muss 1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, 2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen, 3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen, 4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder 5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen
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