3073/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

Dem § 617 Abs. 11 wird folgender Satz samt Tabelle angefügt:

„Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

 

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

61. Lebensjahr

1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

62. Lebensjahr

1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

63. Lebensjahr

1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

64. Lebensjahr

1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

nach dem 30. Juni 1968

65. Lebensjahr“

 

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

Dem § 306 Abs. 9 wird folgender Satz samt Tabelle angefügt:

„Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

 

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

61. Lebensjahr

1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

62. Lebensjahr

1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

63. Lebensjahr

1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

64. Lebensjahr

1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

nach dem 30. Juni 1968

65. Lebensjahr“

 

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

Dem § 295 Abs. 9 wird folgender Satz samt Tabelle angefügt:

„Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

 

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

61. Lebensjahr

1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

62. Lebensjahr

1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

63. Lebensjahr

1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

64. Lebensjahr

1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

nach dem 30. Juni 1968

65. Lebensjahr“

 

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.175/2022, wird wie folgt geändert:

Dem § 16 Abs. 6 wird folgender Satz samt Tabelle angefügt:

„Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

 

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

61. Lebensjahr

1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

62. Lebensjahr

1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

63. Lebensjahr

1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

64. Lebensjahr

1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

nach dem 30. Juni 1968

65. Lebensjahr“

 

Artikel 5

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:

Dem § 82 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Überschreitungen der gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 vorgesehenen Normalarbeitszeiten sind bei Altersteilzeitvereinbarungen zulässig, die vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. xxx/2022 wirksam geworden sind. Zudem gebührt in diesen Fällen bei einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung Altersteilzeitgeld entgegen § 27 Abs. 3 zweiter Satz für höchstens sechs Monate nach Vollendung des Regelpensionsalters.“

 

Begründung

Nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen, und zwar beginnend mit 1. Jänner 2024.

Die einfachgesetzliche Ausführung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe soll aus Gründen der Rechtssicherheit nunmehr übersichtlicher und detaillierter gestaltet werden.

Die zu erfolgende Klarstellung beim Pensionsanfallsalter für weibliche Versicherte (vgl. § 617 Abs. 11 ASVG) kann dazu führen, dass die Versicherte früher als geplant in Pension gehen kann. Somit kann bei bereits laufenden Altersteilzeitvereinbarungen das Verhältnis von Arbeitsphase und Freizeitphase von den Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 abweichen. Dies soll nun ermöglicht werden, sodass laufende Vereinbarungen nicht zwingend angepasst werden müssen.

Bei laufenden kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen von einem späteren Regelpensionsantrittsalter ausgegangen wurde, soll weiterhin der Bezug von Altersteilzeitgeld bis zum geplanten Ende möglich sein. Der Bezug kann daher bis zu sechs Monate nach Vollendung des Regelpensionsalters fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen einer Alterspension erfüllt werden. Damit soll ein längerer Verbleib im Erwerbsleben ermöglicht werden. Eine Fortführung des Bezugs von Altersteilzeitgeld während des Bezuges einer Alterspension oder über das Höchstausmaß von fünf Jahren hinaus ist weiterhin nicht möglich.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales