3073/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.12.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert: |
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Dem § 617 Abs. 11 wird folgender Satz samt Tabelle angefügt: |
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„Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
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(11) Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
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(11) Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
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Artikel 2 |
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Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert: |
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Dem § 306 Abs. 9 wird folgender Satz samt Tabelle angefügt: |
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„Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
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(9) Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
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(9) Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
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Artikel 3 |
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Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert: |
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Dem § 295 Abs. 9 wird folgender Satz samt Tabelle angefügt: |
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„Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
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(9) Abweichend von § 121 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
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(9) Abweichend von § 121 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
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Artikel 4 |
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Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.175/2022, wird wie folgt geändert: |
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Dem § 16 Abs. 6 wird folgender Satz samt Tabelle angefügt: |
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„Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
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(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
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(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
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Artikel 5 |
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Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert: |
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Dem § 82 wird folgender Abs. 6 angefügt: |
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„(6) Überschreitungen der gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 vorgesehenen Normalarbeitszeiten sind bei Altersteilzeitvereinbarungen zulässig, die vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. xxx/2022 wirksam geworden sind. Zudem gebührt in diesen Fällen bei einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung Altersteilzeitgeld entgegen § 27 Abs. 3 zweiter Satz für höchstens sechs Monate nach Vollendung des Regelpensionsalters.“ |
(6) Überschreitungen der gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 vorgesehenen Normalarbeitszeiten sind bei Altersteilzeitvereinbarungen zulässig, die vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. xxx/2022 wirksam geworden sind. Zudem gebührt in diesen Fällen bei einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung Altersteilzeitgeld entgegen § 27 Abs. 3 zweiter Satz für höchstens sechs Monate nach Vollendung des Regelpensionsalters. |