3159/A XXVII. GP

Eingebracht am 01.02.2023
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag.Michael Hammer, Mag. Markus Koza

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von 2,27 € täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von 46,67 € (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach § 18 Abs. 6 lit. e gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden.“

2. In § 27 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie“

3. § 27 Abs. 2 Z 3 lautet:

           3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

               a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte, (Unterwert) erhalten und

               b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsgrundlage entrichtet, die der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht, wobei die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage der Arbeitgeber allein zu tragen hat, und“

4. § 27 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Zulässige Arbeitszeitvereinbarungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch Vereinbarungen, bei denen die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Kurzarbeitsunterstützung bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.

(4) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.

(5) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Oberwert und dem Unterwert gemäß Abs. 2 sowie durch die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Der Aufwand für den Lohnausgleich entspricht dem zusätzlichen Entgelt sowie den entsprechenden Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen (Pensions‑, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.

Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Sonstige Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften sind nach entsprechender Mitteilung durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes. Der abzugeltende Anteil beträgt 100 vH des zusätzlichen Aufwandes für jene Zeiträume, in denen die Person, die sich in Altersteilzeit befindet, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG erfüllt. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.“

5. Dem § 79 wird folgender Abs. 181 angefügt:

„(181) § 20 Abs. 6, § 27 Abs. 2 bis 5 und § 82 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

6. Dem § 80 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 20 Abs. 7, § 27 Abs. 2a und § 27a einschließlich Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

7. Dem § 82 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 ist für Personen, die Altersteilzeit auf Basis einer Blockzeitvereinbarung leisten, weiterhin anzuwenden, wobei sich der maximale Abstand zum Regelpensionsantrittsalter für den Zugang zur Altersteilzeit auf der Grundlage von Blockzeitvereinbarungen von fünf Jahren beginnend mit 1. Jänner 2024 jährlich um jeweils sechs Monate verringert. Die Berechnung des Ober- und Unterwertes für den Lohnausgleich einschließlich Sozialversicherungsbeiträge erfolgt gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 in der Fassung des BGBl I Nr. xxx/2023.“

Begründung

 

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 6):

Die Höhe des Schulungszuschlages wurde im Gesetz aktualisiert. Der Wert von täglich 2,27 € entspricht dem valorisierten Wert für das Jahr 2023. Ab dem Jahr 2024 soll der Schulungszuschlag neu geregelt werden (§ 20 Abs. 6), wobei der einfache Betrag bei über vier Monate dauernden Schulungen verdreifacht und bei 12 Monate dauernden Schulungen verfünffacht wird. Mit der dritten Stufe (fünffacher Schulungszuschlag bei mindestens zwölf Monate dauernden Schulungen) soll die täglich gebührende Leistung den Grenzbetrag von 46,67 € (entspricht 1.400 € pro Monat) nicht überschreiten, der fünffache Schulungszuschlag gebührt in diesen Fällen anteilig oder gar nicht. Es gebührt in diesen Fällen aber (jedenfalls) der dreifache Schulungszuschlag. Der Grenzbetrag ergibt sich aus der Aufsummierung von Grundbetrag, Familienzuschlägen, allfälligem Ergänzungsbetrag sowie einem (allenfalls anteiligen) Schulungszuschlag, solange der Grenzbetrag nicht überschritten wird. Damit werden Leistungen, die die den Grenzbetrag überschreiten, durch die dritte Stufe des Schulungszuschlags nicht weiter erhöht.

Der Schulungszuschlag wie auch die vervielfachten Werte und der Grenzbetrag werden jährlich nach § 108f ASVG erhöht. Das entspricht jenem Wert, mit dem auch die Sozial- und Familienleistungen erhöht werden.

Die Möglichkeit von Zuschussleistungen durch Betriebe und Ausbildungseinrichtungen wird ausdrücklich gesetzlich verankert. Bei Zuschussleistungen Dritter gebührt jedoch maximal der dreifache Schulungszuschlag. Die bisherige Regelung des Abs. 7 soll mit Ende 2023 (vgl. § 80 Abs. 18) entfallen.

 

Zu Z 2 bis 4 und Z 6 bis 7 (§ 27 Abs. 2 bis 5, § 80 Abs. 18 und § 82 Abs. 7):

Die Regelung sieht im Wesentlichen den Entfall der Altersteilzeit in Form einer Blockzeitvereinbarung vor. Diese Form der Altersteilzeit entspricht in ihrem Wesen einer vorzeitigen Alterspension, hat keine wesentlichen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen und soll daher nicht weiter aus Mitteln der Versichertengemeinschaft gefördert werden. Im Übergangsrecht (§ 82 Abs. 7) wird der Zugang zu dieser Form der Altersteilzeit durch Anhebung des frühestmöglichen Zugangsalters von derzeit fünf Jahren vor dem Regelpensionsantrittsalter um sechs Monate pro Kalenderjahr, beginnend mit 1. Jänner 2024, vermindert.

Weiters wird in Abs. 2 eine gesetzliche Klarstellung der Berechnung des Ober- und Unterwertes für den Lohnausgleich einschließlich Sozialversicherungsbeiträge getroffen, wonach sich Ober- und Unterwerte für den Lohnausgleich auf das Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit beziehen und somit den gleichen Bezugszeitraum aufweisen. Der Unterwert bemisst sich an der Entlohnung, die für eine entsprechend verringerte Arbeitszeit im Bezugszeitraum gebührt hätte, und ist somit im Ergebnis ein prozentueller Anteil des Oberwerts nach Abzug der Überstundenentlohnung (Überstundenpauschalen). Das schränkt Möglichkeiten zur sachwidrigen Gestaltung des Unterschiedsbetrags ein, die sich insbesondere in Folge des VwGH-Erkenntnisses vom 17.11.2021, Ra 2020/08/0042 ergeben. Die ab 2024 geltende Berechnung von Ober- und Unterwert soll für sämtliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten, somit auch für laufende sowie später beginnende Vereinbarungen. Bei laufenden Altersteilzeitvereinbarungen ist spätestens mit der Wirksamkeit der nächsten dem Arbeitsmarktservice bekanntzugebenden Entgeltänderung die neue Berechnung von Ober- und Unterwert anzuwenden. Dies gilt auch für die nach 2024 noch möglichen Blockzeitvereinbarungen (§ 82 Abs. 7). Damit werden verwaltungsaufwendige unterschiedliche Abrechnungsmodi für das Arbeitsmarktservice für unterschiedliche Altersteilzeitvereinbarungen vermieden.

Die Übernahme der erhöhten Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge war schon bisher eine Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld. Die Übernahme durch den Dienstgeber stellte einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und erhöhte die Lohnnebenkosten, die wiederum vom AMS ersetzt wurden. Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung wird nun in Abs. 2 eine explizite Tragungsregel für die Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge eingeführt, sodass die Übernahme der erhöhten Sozialversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr darstellt. Dadurch wird die Komplexität der Berechnung des Altersteilzeitgelds und der Lohnverrechnung reduziert.

Zur weiteren Verwaltungsvereinfachung, insbesondere in der Lohnverrechnung, werden nach Abs. 5 nur noch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder Lohnerhöhungen aufgrund von vergleichbaren Rechtsvorschriften (Mindestlohntarife, Dienstordnungen) bei der Bemessung des Altersteilzeitgelds berücksichtigt.

 

Wie bisher wird ein Ersatz für den direkten Aufwand des Lohnausgleichs (inklusive Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung für diesen) sowie für den Aufwand für die Errichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Differenzbeitragsgrundlage geleistet. Die Bestimmungen in Abs. 5 wurden sprachlich präzisiert.

 

Die Regelung des § 27a (Teilpension) wird in den § 27 integriert. § 27a soll samt Überschrift entfallen.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales