3237/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 01.03.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 213/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 26 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „ärztlichen“.

 

 

2. In § 26 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „ärztliche“.

 

§ 26. (1) Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund

 

§ 26. (1) Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund

           1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder

 

           1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder

           2. eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche Untersuchung verweigert oder

 

           2. eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche Untersuchung verweigert oder