3318/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.04.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

der Abgeordneten Tanja Graf, Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 229/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 37b Abs. 3 wird die Wortfolge „Ab dem fünften Monat“ durch die Wortfolge „Ab dem vierten Monat“ ersetzt.

2. In § 37b Abs. 7 wird die Wortfolge „bis Ende Juni 2023“ durch die Wortfolge „bis Ende September 2023“ ersetzt.

3. Dem § 78 wird nach Abs. 49 folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 37b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft. § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

4. Dem § 79 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 37b Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.“

Begründung

 

Die vorgeschlagene Änderung der Kurzarbeitsbeihilfe verlängert die Möglichkeit der abweichenden Beihilfenhöhe bis Ende September 2023. Dies dient dem Übergang zur ursprünglichen Regelung vor der Pandemie, die ab Oktober 2023 gelten soll. Die erhöhte Beihilfe in Folge der erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung soll bereits ab dem vierten (statt dem fünften) Monat gebühren.

Sämtliche Sonderregelungen der Kurzarbeit für den Zeitraum der Pandemie sollen mit Ende September 2023 außer Kraft treten.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales