3318/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 27.04.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 229/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 37b Abs. 3 wird die Wortfolge „Ab dem fünften Monat“ durch die Wortfolge „Ab dem vierten Monat“ ersetzt. |
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(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Ab dem fünften Monat erhöht sich die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Ein Wechsel von der Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihilfe ist nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 4 möglich. |
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(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der
zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung
sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen
Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der
anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der
Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge
zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Ab dem |
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2. In § 37b Abs. 7 wird die Wortfolge „bis Ende Juni 2023“ durch die Wortfolge „bis Ende September 2023“ ersetzt. |
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(7) Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für von nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffene Betriebe bis Ende Juni 2023 eine von Abs. 3 abweichende Beihilfenhöhe vorsehen, wobei die Beihilfensumme gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist. |
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(7) Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für
von nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffene
Betriebe bis Ende |
Hinweis der ParlDion: Im RIS steht folgende Anmerkung: Abs. 49 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 229/2022 ein zweites Mal vergeben.
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3. Dem § 78 wird nach Abs. 49 folgender Abs. 50 angefügt: |
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„(50) § 37b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft. § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“ |
(50) § 37b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft. § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. |
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4. Dem § 79 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt: |
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„(7) § 37b Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.“ |
(7) § 37b Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft. |