3415/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 25.05.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2023 wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages 3415/A: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2021, § 4 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft (s. dazu auch BGBl. I Nr. 1/2022) |
1. § 4 Abs. 3 lautet: |
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(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn |
„(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn |
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn |
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder (Anm. aus dem RIS: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) |
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder |
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder (Anm. aus dem RIS: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) |
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2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder |
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder |
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3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder |
3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder |
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4. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder |
4. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder |
5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
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5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder |
5.
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6. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder |
6. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder |
6. |
7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder (Anm. aus dem RIS: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 66/2017)
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7. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder |
7. der
Ausländer (Anm. aus dem RIS: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 66/2017) |
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8. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder |
8. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder |
9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
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9. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder |
9. der
Ausländer |
10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
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10. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder |
10. |
11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
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11. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder |
11. der
Ausländer |
12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
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12. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder |
12. der
Ausländer |
13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
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13. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt.“ |
13. der
Ausländer |
14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
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Hinweis der ParlDion: Nachdem die Z 1 aufgehoben wurde, wird diese nicht angedeutet (s. unten Anm. aus dem RIS).
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2. In § 4 Abs. 7 wird in der Z 2 die Ziffer „6“ durch die Ziffer „5“ und in der Z 5 die Ziffer „9“ durch die Ziffer „7“ ersetzt. |
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(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei (Anm. aus dem RIS: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017) 2. Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 6) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
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(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei (Anm. aus dem RIS: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017) 2. Schülern
und Studenten (Abs. 3 Z
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5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und
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5. Ausländern,
die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z
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3. Dem § 34 wird folgender Abs. 58 angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: richtig müsste es wohl heißen: „(58) … BGBl I Nr. XXX/2023 …“ |
„(58) § 4 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ |
(58) § 4 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |