3415/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.05.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.05.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2023 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages 3415/A:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2021, § 4 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft (s. dazu auch BGBl. I Nr. 1/2022)

1. § 4 Abs. 3 lautet:

 

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

„(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

           1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

(Anm. aus dem RIS: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

           1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

           1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

(Anm. aus dem RIS: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

 

           2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder

           2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder

 

           3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

           3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

 

           4. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

           4. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

           5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

 

           5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder

           5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder

           6. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder

           6. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

           6. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

           7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

(Anm. aus dem RIS: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 66/2017)

 

           7. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

           7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18)gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

(Anm. aus dem RIS: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 66/2017)

 

           8. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder

           8. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder

           9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

 

           9. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

           9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießtauf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

        10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

 

        10. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

        10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

        11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

 

        11. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

        11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtsnicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

        12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

 

        12. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder

        12. der Ausländer Anspruch auf Leistungeneiner Personengruppe gemäß einer Verordnung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hatAbs. 4 angehört oder

        13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

 

        13. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt.“

        13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oderüber eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt.

        14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.

 

 

        14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.

 

Hinweis der ParlDion: Nachdem die Z 1 aufgehoben wurde, wird diese nicht angedeutet (s. unten Anm. aus dem RIS).

 

2. In § 4 Abs. 7 wird in der Z 2 die Ziffer „6“ durch die Ziffer „5“ und in der Z 5 die Ziffer „9“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.

 

(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei

(Anm. aus dem RIS: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)

           2. Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 6) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,

 

 

(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei

(Anm. aus dem RIS: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)

           2. Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 65) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,

 

           5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und

 

 

           5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 97) und

 

 

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 58 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: richtig müsste es wohl heißen:

„(58) … BGBl I Nr. XXX/2023 …“

„(58) § 4 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(58) § 4 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.