3430/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 01.06.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 01.06.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden; daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz-LWA‑G) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages 3430/A tritt das gegenständliche Gesetz mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA‑G, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xx/2023, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (01.06.2023):

1. § 1 Abs.  1 enthält nur Ziffern bis inkl. Z 2.

2. Es wurde vom NR am 01.06.2023 beschlossen, im § 1 Abs. 1 neue Ziffern 3 bis 5 anzufügen.

3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt noch (s. dazu auch Antrag 3427/A).

Da es sich um eine noch nicht in Kraft getretene Fassung des § 1 Abs. 1 handelt, wurde dieser Teil der TGÜ grün hinterlegt.

 

1. Nach § 1 Abs. 1 entfällt der Punkt am Ende der Z 5 und wird nach der Z 5 folgende Ziffer 6 angefügt:

 

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:

           1. …

 

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:

           1. …

 

         „6. Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (§ 3d).“

           6. Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (§ 3d).

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (01.06.2023):

1. Das gegenständliche Gesetz enthält keine §§ 3a bis 3c.

2. Es wurde vom NR am 01.06.2023 beschlossen, neue §§ 3a bis 3c nach dem bisherigen § 3 einzufügen.

3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt noch (s. dazu auch Antrag 3427/A).

Da es sich um noch nicht in Kraft getretene neue §§ 3a bis 3c handelt, wurde dieser Teil der TGÜ grün hinterlegt.

 

2. Nach dem § 3c werden folgende § 3d und § 3e jeweils samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern

Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern

 

§ 3d. (1) Der Bund leistet einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil für jedes mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat. Für die Sonderzuwendung gilt:

§ 3d. (1) Der Bund leistet einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil für jedes mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat. Für die Sonderzuwendung gilt:

 

           1. Für das Jahr 2023 wird die Zuwendung für die Monate Juli bis Dezember gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. Für das Jahr 2023 wird die Zuwendung für die Monate Juli bis Dezember gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

                a. Aus dem für das Veranlagungsjahr 2022 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von 23.300 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. Juli 2023 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. Juli 2023 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.

                a. Aus dem für das Veranlagungsjahr 2022 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von 23.300 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. Juli 2023 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. Juli 2023 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.

 

                b. Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

                b. Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

           2. Für das Jahr 2024 wird die Sonderzuwendung für die Monate Jänner bis Dezember gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

           2. Für das Jahr 2024 wird die Sonderzuwendung für die Monate Jänner bis Dezember gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

                a. Aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von 23.600 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. März 2024 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. März 2024 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.

                a. Aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von 23.600 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. März 2024 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. März 2024 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.

 

                b. Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

                b. Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

(2) Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 für jedes mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das ein Familienzuschlag gebührt und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Sonderzuwendung von 60 Euro, sofern die arbeitslose Person für diesen Monat mindestens 16 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

(2) Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 für jedes mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das ein Familienzuschlag gebührt und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Sonderzuwendung von 60 Euro, sofern die arbeitslose Person für diesen Monat mindestens 16 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

 

(3) Der Bund gewährt Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage nach § 292 ASVG oder § 149 GSVG oder § 140 BSVG im Zeitraum Juli 2023 bis Dezember 2024 für jedes Kind, für das der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) zu erhöhen ist und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro.

(3) Der Bund gewährt Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage nach § 292 ASVG oder § 149 GSVG oder § 140 BSVG im Zeitraum Juli 2023 bis Dezember 2024 für jedes Kind, für das der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) zu erhöhen ist und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro.

 

(4) Werden die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 mehrfach oder von mehreren Elternteilen erfüllt, gebührt die Sonderzuwendung von 60 Euro für jedes Kind nur einmal pro Monat.

(4) Werden die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 mehrfach oder von mehreren Elternteilen erfüllt, gebührt die Sonderzuwendung von 60 Euro für jedes Kind nur einmal pro Monat.

 

(5) Die Unterstützungen können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.

(5) Die Unterstützungen können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.

 

 

Gemeinsame Bestimmungen für IKT‑Verfahren zu § 3d

Gemeinsame Bestimmungen für IKT‑Verfahren zu § 3d

 

§ 3e. (1) Die Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT‑Verfahrens erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist zur Mitwirkung verpflichtet. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird mit der Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 3d beauftragt.

§ 3e. (1) Die Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT‑Verfahrens erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist zur Mitwirkung verpflichtet. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird mit der Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 3d beauftragt.

 

(2) Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 3d mittels IKT‑Verfahren durchzuführen. Im IKT‑Verfahren werden auf Grundlage der übermittelten Daten unter Beachtung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die Daten der Personen aufgelistet und zum Zwecke der Auszahlung verarbeitet und übermittelt.

(2) Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 3d mittels IKT‑Verfahren durchzuführen. Im IKT‑Verfahren werden auf Grundlage der übermittelten Daten unter Beachtung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die Daten der Personen aufgelistet und zum Zwecke der Auszahlung verarbeitet und übermittelt.

 

(3) Die BRZ GmbH ist IT‑Dienstleister und Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(3) Die BRZ GmbH ist IT‑Dienstleister und Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

 

(4) Zum Zweck der Abwicklung sind die notwendigen Daten bereitzustellen, insbesondere:

(4) Zum Zweck der Abwicklung sind die notwendigen Daten bereitzustellen, insbesondere:

 

           1. Vom Bundesminister für Finanzen

           1. Vom Bundesminister für Finanzen

 

                a. das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK‑SA) einer Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a erfüllt,

                a. das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK‑SA) einer Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a erfüllt,

 

                b. das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß lit. a und

                b. das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß lit. a und

 

                c. die internationale Kontonummer (IBAN) einer Person gemäß lit. a, gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen.

                c. die internationale Kontonummer (IBAN) einer Person gemäß lit. a, gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen.

 

           2. Vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

           2. Vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

 

                a. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt – die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 2 erfüllt sowie

                a. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt – die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 2 erfüllt sowie

 

                b. die Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer, für die eine Sonderzuwendung nach § 3d Abs. 2 gebührt.

                b. die Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer, für die eine Sonderzuwendung nach § 3d Abs. 2 gebührt.

 

           3. Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) gebührt:

           3. Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) gebührt:

 

                a. Name und Geburtsdatum,

                a. Name und Geburtsdatum,

 

                b. für Juli 2023 die Sozialversicherungsnummer,

                b. für Juli 2023 die Sozialversicherungsnummer,

 

                c. ab August 2023 das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK‑GS) und

                c. ab August 2023 das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK‑GS) und

 

                d. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC).

                d. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC).

 

(5) Die in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche. Die Buchhaltungsagentur ist als Auftragsverarbeiter tätig und unterstützt die Bundesminister gemäß Abs. 1, erster Satz bei der Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen.

(5) Die in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche. Die Buchhaltungsagentur ist als Auftragsverarbeiter tätig und unterstützt die Bundesminister gemäß Abs. 1, erster Satz bei der Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen.

 

(6) Dem Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der fachlichen Anforderungen und Daten der in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister.“

(6) Dem Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der fachlichen Anforderungen und Daten der in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister.

 

(7) Die Aufteilung der Verwaltungskosten wird in einem Verwaltungsübereinkommen festgelegt.

(7) Die Aufteilung der Verwaltungskosten wird in einem Verwaltungsübereinkommen festgelegt.

 

3. § 4 Abs. 1 lautet:

 

§ 4. (1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

„(1) Sonderzuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten – mit Ausnahme der Sonderzuwendungen nach § 3d - als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“

§ 4. (1) ZuwendungenSonderzuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten – mit Ausnahme der Sonderzuwendungen nach § 3d - als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/202245/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 

4. § 7 samt Überschrift lautet:

 

Vollziehung

„Vollziehung

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

 

§ 7. Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

§ 7. Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses GesetzesBundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (01.06.2023):

1. § 8 enthält nur Absätze bis inkl. Abs.  3.

2. Es wurde vom NR am 01.06.2023 beschlossen, dem § 8 einen neuen Abs. 4 anzufügen.

3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt noch (s. dazu auch Antrag 3427/A).

Da es sich um eine noch nicht in Kraft getretene Fassung des § 8 handelt, wurde dieser Teil der TGÜ grün hinterlegt.

 

5. Im § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 1 Abs. 1, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(5) § 1 Abs. 1, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.