3467/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.06.2023
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Antrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18b Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

„Die in den Verfahren nach dieser Bestimmung erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 55 angefügt:

      „55. § 18 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

3. In § 19 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „sowie des § 7f“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, § 7f sowie des § 18b Abs. 1a letzter Satz“ ersetzt.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

Zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes:

Zu Z 1 (§ 18b Abs. 1a):

Die pandemiebedingte generelle Gebührenbefreiung nach § 35 Abs. 8 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 26/1957, ist mit Ende 2022 ausgelaufen. Dadurch sind nunmehr insbesondere Anträge nach § 18 Abs. 1a AVRAG, die ab dem 1. Jänner 2023 in der Buchhaltungsagentur einlangen, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage zu vergebühren. Da allerdings alle Verfahren während der gesamten Laufzeit der Sonderbetreuungszeit gebührenrechtlich gleichbehandelt werden sollen, soll die Gebührenbefreiung rückwirkend verlängert werden. Die Buchhaltungsagentur hat die Abwicklung der Förderung der Sonderbetreuungszeit 2020 übernommen. Da zu diesem Zeitpunkt die Gebührenbefreiung gegeben war, müsste der Musterprozess für die Abwicklung der Anträge um die Vergebührung erweitert werden, was zu einer zusätzlichen unverhältnismäßig hohen Arbeits- und Kostenbelastung führen würde. Dies würde nach dem derzeitigen Stand sowohl Anträge aus der Sonderbetreuungszeit 7, die nach dem 31.12.2022 eingebracht worden sind, als auch Anträge aus der Sonderbetreuungszeit 8, die noch bis 7.7.2023 läuft, betreffen.