3520/A XXVII. GP

Eingebracht am 06.07.2023
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Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2e wird folgender § 2f eingefügt:

§ 2f. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine zu gewähren. Die Gewährung dieser Beiträge darf nur im Zusammenhang mit Maßnahmen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro erfolgen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den: Budgetausschuss vorgeschlagen

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf sieht vor, den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine gewähren zu dürfen. Die Gewährung dieser Beiträge darf nur im Zusammenhang mit Maßnahmen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro erfolgen.

Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 14. Dezember 2022, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212, eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) erlassen (Verordnung (EU) 2022/2463, Abl. Nr. L 322 vom 16.12.2022). Das Ziel des Instruments besteht darin, zur Schließung der Finanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2023 beizutragen, indem zu günstigen Konditionen eine kurzfristige finanzielle Hilfe für den ukrainischen Staatshaushalt zur Verfügung gestellt wird. Konkret wird ein Betrag von maximal 18 Mrd. EUR in Form von Darlehen bereitgestellt. Die Darlehen sind hoch konzessionell, mit Laufzeiten von bis zu 35 Jahren, wobei die Tilgungen nicht vor 2033 beginnen sollen. Zusätzlich ist die Möglichkeit von Zinszuschüssen vorgesehen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 über freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden. Zu diesem Zweck schließen die Mitgliedstaaten mit der Kommission eine Beitragsvereinbarung ab. Die Beiträge zu den Zinszuschüssen werden über das EU-Budget, als zweckgebundene Einnahmen, abgewickelt. Der Zinszuschuss muss von der Ukraine jedes Jahr beantragt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen).

Besonderer Teil

Zu § 2f:

Mit dem vorgeschlagenen § 2f soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine gewähren zu dürfen. Die Gewährung solcher Beiträge ist auf Maßnahmen der Europäischen Union gestützt auf Art. 212 AEUV beschränkt. Zudem dürfen diese Beiträge einen Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro nicht überschreiten. Laut Europäischer Kommission belaufen sich die Zinskosten im Rahmen der Makrofinanzhilfe + für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2027 auf 2,8 Milliarden Euro. Wird der österreichische Anteil von rund 2,79% am EU-Budget als Referenz genommen, entfallen davon rund 78,2 Millionen Euro auf Österreich. Mit dem Gesamtbetrag in Höhe von 100 Millionen Euro soll vor allem dem Zinsänderungsrisiko Rechnung getragen werden.