3521/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 06.07.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 06.07.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG, BGBl. 1 Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 118/2022 wird wie folgt geändert:

 

 

Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

§ 20. § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

 

§ 20. (1) § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

 

„(2) § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

(2) § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.