3523/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 07.07.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel und die Überschrift „Artikel 1“ mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.
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Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 244/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: |
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„Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach § 59a Abs. 1 UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mitberücksichtigen.“ |
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§ 34. (1) Verwertungsgesellschaften haben für die Verteilung auf der Grundlage der von ihren Mitgliederhauptversammlungen beschlossenen allgemeinen Grundsätze feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln können kulturell hochwertige Werke oder Schutzgegenstände höher als andere und Originalwerke höher als Bearbeitungen bewertet werden. Verwertungsgesellschaften, denen Urheber und Inhaber abgeleiteter Rechte angehören, können bei der Verteilung Angehörige beider Gruppen unabhängig davon berücksichtigen, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. |
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§ 34. (1) Verwertungsgesellschaften haben für die Verteilung auf der Grundlage der von ihren Mitgliederhauptversammlungen beschlossenen allgemeinen Grundsätze feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln können kulturell hochwertige Werke oder Schutzgegenstände höher als andere und Originalwerke höher als Bearbeitungen bewertet werden. Verwertungsgesellschaften, denen Urheber und Inhaber abgeleiteter Rechte angehören, können bei der Verteilung Angehörige beider Gruppen unabhängig davon berücksichtigen, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach § 59a Abs. 1 UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mitberücksichtigen. |
Hinweise der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Absatzbezeichnung „(3)“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden. |
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„Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl I Nr. XX/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.“ |
(3) Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl I Nr. XX/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG. |