Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 89 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.
2. Im § 324 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.
3. Im § 324 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 58 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.
2. Im § 185 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.
3. Im § 185 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 54 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.
2. Im § 173 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.
3. Im § 173 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 25 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 35“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 35/2012“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im § 35 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.
2. Im § 121 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.
3. Im § 121 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.