3547/A XXVII. GP

Eingebracht am 30.08.2023
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Norbert Sieber, Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 2 erster Satz wird nach der Wendung „soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz“ die Wortfolge „oder des § 3d“ eingefügt.

2. In § 3d Abs. 2 entfällt die Wortfolge „als Hauptwohnsitz“.

3. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „- mit Ausnahme der Sonderzuwendungen nach § 3d - “.

4. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Sozialhilfe oder Mindestsicherung vollziehenden Stellen“ durch die Wortfolge „die Sonderzuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 abwickelnden Stellen“ ersetzt.

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3a Abs. 2 erster Satz, § 3d Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

Begründung

Zu Z 1, 3 und 4 (§ 3a Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2):

Zur Vermeidung von Doppelförderungen bei Personen bzw. Haushalten, die sowohl eine Sonderzuwendung nach § 3d z.B. aufgrund Arbeitslosigkeit als auch nach § 3a als Sozialhilfe Beziehende (Aufstockung) erhalten können, ist derzeit eine Anrechnung der Sonderzuwendungen des Bundes gem. § 3d auf die Sozialhilfe gemäß § 4 vorgesehen. In Vorbereitung der Umsetzung auf Länderebene hat sich gezeigt, dass dieses – bisher gängige - Modell bei einer laufenden Zuwendung, wie sie die Sonderzuwendungen nach § 3a und § 3d darstellen, nicht praktikabel ist. Aus diesem Grund wird – in Anlehnung an die Rangfolgenlösung des § 3d – in § 3a ebenfalls eine Rangfolge verankert. Damit kann die Anrechnungsvorkehrung in § 4 entfallen und wäre gleichzeitig die Berechtigung zur Einsichtnahme in die Transparenzdatenbank anders zu verteilen.

Zu Z 2 (§ 3d Abs. 2):

Die Daten für die Beurteilung des Anspruches nach § 3d Abs. 2 LWA-G werden vom Arbeitsmarktservice basierend auf dem Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 bereitgestellt. Für die Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wird auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort, nicht jedoch auf den Hauptwohnsitz abgestellt.

Die jeweiligen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden zwar in aller Regel einen Hauptwohnsitz an derselben Adresse haben; dies ist jedoch nicht überprüfbar, weil die Daten des AMS diese Information nicht enthalten und diese auch nicht ohne erheblichen Aufwand ermittelt und gespeichert werden können. Der Verweis auf den Hauptwohnsitz in § 3d Abs. 2 LWA-G soll daher entfallen. Die Regelung soll für den gesamten Leistungszeitraum gelten, für den die Sonderzuwendung gebührt, somit ab Juli 2023.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales