3547/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 30.08.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 30.08.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA‑G geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages 3547/A tritt das gegenständliche Gesetz mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang ist gem. den leg. RL neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

…, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2023, …:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

 

Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA‑G, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3a Abs. 2 erster Satz wird nach der Wendung „soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz“ die Wortfolge „oder des § 3d“ eingefügt.

 

(2) Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.

 

(2) Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz oder des § 3d vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.

 

2. In § 3d Abs. 2 entfällt die Wortfolge „als Hauptwohnsitz“.

 

(2) Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, für das ein Familienzuschlag gebührt und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Sonderzuwendung von 60 Euro, sofern die arbeitslose Person für diesen Monat mindestens 16 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

 

(2) Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, für das ein Familienzuschlag gebührt und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Sonderzuwendung von 60 Euro, sofern die arbeitslose Person für diesen Monat mindestens 16 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

Hinweis der ParlDion: Um an der gemeinten und richtigen Stelle die beantragte Wortfolge samt Satzzeichen entfallen zu lassen, müssten in der NovAo Gedanken- statt Bindestriche stehen. Da aber im § 4 Abs. 1 die Wortfolge nur an dieser Stelle vorkommt, konnten die Bestimmungen zweifelsfrei gegenübergestellt werden.

3. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „- mit Ausnahme der Sonderzuwendungen nach § 3d -“.

 

§ 4. (1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten – mit Ausnahme der Sonderzuwendungen nach § 3d – als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 

§ 4. (1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten – mit Ausnahme der Sonderzuwendungen nach § 3d – als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 

4. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Sozialhilfe oder Mindestsicherung vollziehenden Stellen“ durch die Wortfolge „die Sonderzuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 abwickelnden Stellen“ ersetzt.

 

(2) Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B‑VG betraut werden. Die die Sozialhilfe oder Mindestsicherung vollziehenden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach § 3d dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 iVm § 2 Z 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 berechtigt.

 

(2) Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B‑VG betraut werden. Die die Sozialhilfe oder Mindestsicherung vollziehendenSonderzuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 abwickelnden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach § 3d dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 iVm § 2 Z 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 berechtigt.

 

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) § 3a Abs. 2 erster Satz, § 3d Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

(6) § 3a Abs. 2 erster Satz, § 3d Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.