3655/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.10.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.10.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 21g Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Die Zuständigkeit zur Gewährung des Angehörigenbonus wird durch eine später erworbene zusätzliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG nicht berührt.“

 

(3) Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Abs. 2 mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung.

 

(3) Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Abs. 2 mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung. Die Zuständigkeit zur Gewährung des Angehörigenbonus wird durch eine später erworbene zusätzliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG nicht berührt.

 

2. In § 21g Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 10,“ durch den Ausdruck „§ 10 auch iVm § 39 ASVG, § 19 GSVG und § 17 BSVG,“ ersetzt.

 

(8) § 9 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 10, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(8) § 9 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 10 auch iVm § 39 ASVG, § 19 GSVG und § 17 BSVG, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

 

3. In § 21h Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „seit mindestens einem Jahr pflegen“ durch den Ausdruck „seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen“ ersetzt.

 

§ 21h. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro. Der Angehörigenbonus kann aufgrund eines Pflegefalles nur einem pflegenden nahen Angehörigen zuerkannt werden. Einem pflegenden Angehörigen kann der Angehörigenbonus nur aufgrund eines Pflegefalls zuerkannt werden.

 

§ 21h. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro. Der Angehörigenbonus kann aufgrund eines Pflegefalles nur einem pflegenden nahen Angehörigen zuerkannt werden. Einem pflegenden Angehörigen kann der Angehörigenbonus nur aufgrund eines Pflegefalls zuerkannt werden.

 

4. § 21h Abs. 2 Z 2 letzter Satz lautet:

 

 

„Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Einkommensteuererklärung, eine wahrheitsgemäße Erklärung über das Einkommen oder durch Bestätigungen der, die Einkommen auszahlenden Stellen, zu erbringen.“

 

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, wenn

           1. …

 

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, wenn

           1. …

           2. das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der § 264 Abs. 5 ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erbringen.

 

 

           2. das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der § 264 Abs. 5 ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel oder, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Einkommensteuererklärung, eine wahrheitsgemäße Erklärung über das Einkommen oder durch Bestätigungen der, die Einkommen auszahlenden Stellen, zu erbringen.

 

5. In § 21h Abs. 3 werden die beiden Ausdrücke „Abs. 2 Z 2“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

 

(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem. Abs. 2 Z 2 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Abs. 2 Z 2 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

 

(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem. Abs. 2 Z 21 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Abs. 2 Z 21 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

 

6. Dem § 48g werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:

 

 

„(11) Die für die Auszahlung der nach § 264 Abs. 5 ASVG anrechenbaren Leistungen zuständigen Stellen haben nach Maßgabe des Abs. 13 den Entscheidungsträgern nach § 21h Abs. 4 auf Anfrage folgende Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht, zu übermitteln:

(11) Die für die Auszahlung der nach § 264 Abs. 5 ASVG anrechenbaren Leistungen zuständigen Stellen haben nach Maßgabe des Abs. 13 den Entscheidungsträgern nach § 21h Abs. 4 auf Anfrage folgende Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht, zu übermitteln:

 

               a) die Bruttopension, den Ruhegenuss, den Versorgungsgenuss bzw. gleichwertige Leistungen;

               a) die Bruttopension, den Ruhegenuss, den Versorgungsgenuss bzw. gleichwertige Leistungen;

 

               b) den darin enthaltenen besonderen Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG, § 141 GSVG bzw. § 132 BSVG) bzw. gleichwertige Leistungsbestandteile;

               b) den darin enthaltenen besonderen Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG, § 141 GSVG bzw. § 132 BSVG) bzw. gleichwertige Leistungsbestandteile;

 

                c) den Kinderzuschuss bzw. gleichwertige Leistungen;

                c) den Kinderzuschuss bzw. gleichwertige Leistungen;

 

               d) die Ausgleichszulage, die Ergänzungszulage bzw. gleichwertige Leistungen;

               d) die Ausgleichszulage, die Ergänzungszulage bzw. gleichwertige Leistungen;

 

                e) den Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus bzw. gleichwertige Leistungen;

                e) den Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus bzw. gleichwertige Leistungen;

 

                f) die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension und Abfindung bzw. gleichwertige Leistungen;

                f) die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension und Abfindung bzw. gleichwertige Leistungen;

 

                g) die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung;

                g) die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung;

 

               h) die für die gemeinsame Versteuerung gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 EStG zuständige Stelle;

               h) die für die gemeinsame Versteuerung gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 EStG zuständige Stelle;

 

                 i) die auszahlende Stelle einer Leistung, die vom Träger der Sozialversicherung oder der für die Auszahlung gleichwertiger Leistungen nach landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen zuständigen Stelle gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 EStG gemeinsam versteuert wird.

                 i) die auszahlende Stelle einer Leistung, die vom Träger der Sozialversicherung oder der für die Auszahlung gleichwertiger Leistungen nach landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen zuständigen Stelle gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 EStG gemeinsam versteuert wird.

 

(12) Die nach Abs. 11 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach § 21h dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(12) Die nach Abs. 11 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach § 21h dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

 

(13) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.“

(13) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.

 

7. § 48h Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

 

§ 48h. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 5 den Entscheidungsträgern nach § 21h Abs. 4 auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:

 

§ 48h. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 5 den Entscheidungsträgern nach § 21h Abs. 4 auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:

           1. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988), die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen im Kalenderjahr welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.

         „1. folgende Lohnzetteldaten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht:

           1. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988), die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuerfolgende Lohnzetteldaten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen imüber das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.:

 

               a) die Art des Lohnzettels;

               a) die Art des Lohnzettels;

 

               b) die soziale Stellung;

               b) die soziale Stellung;

 

                c) die Bruttobezüge (gemäß § 25 EStG 1988);

                c) die Bruttobezüge (gemäß § 25 EStG 1988);

 

               d) die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung;

               d) die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung;

 

                e) die einbehaltenen SV-Beiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich) sowie § 3 Abs. 1 Z 35, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert;

                e) die einbehaltenen SV-Beiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich) sowie § 3 Abs. 1 Z 35, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert;

 

                f) die steuerfreien bzw. mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich), vor Abzug der SV-Beiträge;

                f) die steuerfreien bzw. mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich), vor Abzug der SV-Beiträge;

 

                g) die Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich);

                g) die Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich);

Hinweis der ParlDion: Entsprechend der Fortführung in der litera-Aufzählung müsste es wohl richtig lauten:

               h) die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer.

 

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich

                e) die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer.

                e) die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer.

           2. die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (§§ 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.

           2. die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (§§ 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer, die anrechenbare Lohnsteuer, die Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 und die festgesetzte Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.“

           2. die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (§§ 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer, die anrechenbare Lohnsteuer, die Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 und die festgesetzte Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.

 

8. Dem § 49 wird folgender Abs. 37 angefügt:

 

 

„(37) § 21g Abs. 3 letzter Satz, § 21g Abs. 8, § 21h Abs. 1 erster Satz, § 21h Abs. 2 Z 2 letzter Satz, § 21h Abs. 3, § 48g Abs. 11 bis 13 sowie § 48h Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(37) § 21g Abs. 3 letzter Satz, § 21g Abs. 8, § 21h Abs. 1 erster Satz, § 21h Abs. 2 Z 2 letzter Satz, § 21h Abs. 3, § 48g Abs. 11 bis 13 sowie § 48h Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 65 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Pflegegeldleistungen“ die Wortfolge „oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus“ und nach der Wendung „43 und 44 BPGG“ die Wendung „beziehungsweise §§ 21g und 21h BPGG“ eingefügt.

 

 

2. In § 65 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Pflegegeldes“ die Wortfolge „oder eines zu Unrecht empfangenen Angehörigenbonus“ eingefügt.

 

§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über

 

§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über

           1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);

 

           1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG beziehungsweise §§ 21g und 21h BPGG);

           2. die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes (§ 354 Z 2 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz und Abs. 4 BPGG sowie Z 6 bis 8 und §§ 89 und 91);

 

           2. die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes oder eines zu Unrecht empfangenen Angehörigenbonus (§ 354 Z 2 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz und Abs. 4 BPGG sowie Z 6 bis 8 und §§ 89 und 91);

 

3. In § 76 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Ansprüche nach dem BPGG“ die Wendung „mit Ausnahme von Ansprüchen auf Angehörigenbonus nach §§ 21g und 21h BPGG“ eingefügt.

 

(4) Handelt es sich um Ansprüche nach dem BPGG, so sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 19 Abs. 3 BPGG sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Handelt es sich um Ansprüche nach dem BPGG mit Ausnahme von Ansprüchen auf Angehörigenbonus nach §§ 21g und 21h BPGG, so sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 19 Abs. 3 BPGG sinngemäß anzuwenden.

 

4. Dem § 98 wird folgender Abs. 33 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Am Ende des beantragten Gesetzestextes fehlt der Punkt.

„(33) § 65 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Bescheid, gegen den sich die Klage richtet, nach dem Tag der Kundmachung erlassen wurde, oder eine Klage nach § 67 Abs. 1 Z 2 nach dem Tag der Kundmachung eingebracht wird“

(33) § 65 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Bescheid, gegen den sich die Klage richtet, nach dem Tag der Kundmachung erlassen wurde, oder eine Klage nach § 67 Abs. 1 Z 2 nach dem Tag der Kundmachung eingebracht wird