Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 54a wird folgender § 54b samt Überschrift eingefügt:

Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen

§ 54b. (1) Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 51 Abs. 3 Z 2 den auf die versicherte Person entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2. Der sich aus der Beitragsübernahme ergebende Betrag ist abweichend von § 60 nicht vom Entgelt abzuziehen und auch nicht an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen bzw. von diesem an den Träger der Pensionsversicherung abzuführen. Die Beitragsübernahme gilt nicht für Sonderbeiträge nach § 54.

(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten, und zwar bis zum 31. März des Jahres, das dem Kalenderjahr der Beitragsübernahme folgt. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 107 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 festzulegen.

(3) Der Bund hat die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

2. Im § 261c Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.

3. Im § 261c Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.

4. Nach § 792 wird folgender § 793 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023

§ 793. (1) Die §§ 54b und 261c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 54b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 erfolgt für die Monate Jänner bis März 2024 rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.

(3) § 54b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(4) Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 54b) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 27f wird folgender § 27g samt Überschrift eingefügt:

„Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen

§ 27g. (1) Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.

(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten, und zwar bis zum 31. März des Jahres, das dem Kalenderjahr der Beitragsübernahme folgt. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen.

(3) Der Bund hat die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

2. Im § 143a Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.

3. Im § 143a Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.

4. Nach § 410 wird folgender § 411 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023

§ 411. (1) Die §§ 27g und 143a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 erfolgt für die Monate Jänner bis März 2024 rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.

(3) § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(4) Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 27g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24f wird folgender § 24g samt Überschrift eingefügt:

„Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen

§ 24g. (1) Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 24 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.

(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten, und zwar bis zum 31. März des Jahres, das dem Kalenderjahr der Beitragsübernahme folgt. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 72 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen.

(3) Der Bund hat die von ihm nach Abs. 1 zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

2. Im § 134a Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.

3. Im § 134a Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.

4. Nach § 404 wird folgender § 405 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023

§ 405. (1) Die §§ 24g und 134a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 erfolgt für die Monate Jänner bis März 2024 rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.

(3) § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(4) Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 24g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „0,35%“ durch den Ausdruck „0,425%“ und der Ausdruck „12,6%“ durch den Ausdruck „15,3%“ersetzt.

2. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen

           1. eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht oder

           2. der das Monatseinkommen nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigende Betrag bzw. die Summe dieser Beträge im Kalenderjahr 40% des Betrages nach § 5 Abs. 2 nicht überschreitet.“

3. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift angefügt:

„Information der Versicherten

§ 13a. (1) Der versicherten Person sind vom zuständigen Versicherungsträger ab Vollendung des 55. Lebensjahres jährlich eine Kontomitteilung sowie unverbindliche Berechnungen der künftigen Pensionsleistung unter Zugrundelegung eines gleichbleibenden Einkommens und der Auswirkungen des Pensionsantritts zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf die Pensionshöhe zu übermitteln. Auch über Angebote zur Gesundheitsvorsorge ist in dieser Mitteilung zu informieren.

(2) Die versicherte Person ist vom zuständigen Versicherungsträger innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des 57. Lebensjahres schriftlich zu einem Beratungsgespräch einzuladen. Bei diesem Gespräch ist die versicherte Person rechtsunverbindlich über ihre künftigen Pensionsansprüche einschließlich der prognostizierten Pensionshöhen insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruchs zu informieren.“

4. Nach § 34 wird folgender § 35 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023

§ 35. Die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 13a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 19d Abs. 2a werden die Worte „frei werdenden“ durch die Wortfolge „freiwerdenden oder neuen“ ersetzt.

2. Nach § 19d Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen im Sinne von Abs. 2a informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 19d Abs. 2a und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird folgt geändert:

1. Im § 30 Abs. 16 wird das Wort „freiwerdenden“ durch die Wortfolge „freiwerdenden oder neuen“ ersetzt.

2. Dem § 30 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen im Sinne von Abs. 16 informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“

3. Dem § 430 wird folgender Abs. X angefügt:

„(X) § 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist

                 – um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und

                 – um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind,

erstreckt werden,“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 182 angefügt:

„(182) § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“