3774/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.11.2023
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Antrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Hermann Weratschnig,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2023 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 12a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.“

2.Im § 13 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Im Bereich des Personenverkehrs und Güterverkehrs auf der Schiene können außerdem Berufe berücksichtigt werden, die – ungeachtet der Stellenandrangsziffer – für die Erbringung und den Ausbau von Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr zur Unterstützung der Mobilitätswende erforderlich sind.“

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) Die §§ 12a und 13 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 63 Abs. 1 entfällt in Z 6 das Wort „oder“ und wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; nach der Z 7 werden folgende Z 8 und 9 angefügt:

         „8. Schüler einer Schule für Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sind oder

           9. Schüler einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nach §§ 83 oder 84 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, einer Fachschule für Sozialberufe oder einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung nach §§ 63 oder 63a SchOG sind.“

2. Dem § 82 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Begründung:

Zu Artikel 1 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Einige Berufe im Bereich des Personen- und Güterverkehrs waren bereits auf der Mangelberufsliste der Fachkräfteverordnungen der letzten Jahre (z. B. LokomotivführerInnen, ZugschaffnerInnen). Mit dem fortschreitenden Ausbau des öffentlichen Verkehrs ist jedoch der Bedarf an zusätzlichen Fachkräften für die Personenbeförderung, allen voran StraßenbahnfahrerInnen und AutobuslenkerInnen, deutlich angestiegen, während es nach den Erfahrungen der Verkehrsunternehmen gleichzeitig immer schwieriger wird, geeignete BewerberInnen im vorhandenen Arbeitskräftepotential zu finden. Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf an solchen Fachkräften mit der Erweiterung des Angebots noch steigen wird. Eine bedarfsgerechte Versorgung mit den Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs spielt eine entscheidende Rolle für die Mobilitätswende und die Erreichung der Klimaziele. Ausbau und Sicherstellung eines funktionsfähigen öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs ist darüber hinaus ein wesentlicher Faktor für die Regionalentwicklung und die Sicherung der Beschäftigungs- Wirtschaftsstandorte.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen daher für diesen klimarelevanten und zukunftsträchtigen Beschäftigungsbereich die Möglichkeiten der Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten erweitert werden, um so den Bedarf an zusätzlichem Personal für einen flächendeckenden Ausbau des Angebots und die Umsetzung der Investitionen im öffentlichen Verkehr besser abdecken zu können.

Nach der bisherigen Rechtslage und Judikatur muss eine Berufsausbildung iSd § 12a zumindest einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein (VwGH Zl. 2012/09/0068 vom 25.1.2023). Da für einige Berufe im Bereich des Personenverkehrs und Güterverkehrs auf der Schiene bestimmte Berufsberechtigungen gelten (zum Beispiel nach dem Eisenbahngesetz, der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV, der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbEBV oder der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr), soll deren Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgehalten werden, um die Zulassung als Fachkraft zu ermöglichen. Liegt bereits eine für die Berufsausübung notwendige abgeschlossene Berufsausbildung oder zumindest gleichwertige Schulausbildung vor, die lediglich durch entsprechende betriebsinterne oder betriebsübergreifende Schulungsmaßnahmen zu einer vollständigen Befähigung erweitert wird, erfüllt die Person bereits mit der abgeschlossenen Berufsausbildung oder zumindest gleichwertigen Schulausbildung die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft.

Zu Artikel 2 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Nach der geltenden Fassung des § 63 Abs. 1 Z 7 kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie Schüler an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß § 96 GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 1p79/1999, idF BGBl. II Nr. 296/2010, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, erfasste Ausbildung absolvieren.

Mit den vorgeschlagenen Z 8 und 9 in § 63 Abs. 1 soll der Anwendungsbereich der Aufenthaltsbewilligung für Schüler im Interesse der Sicherung eines hohen Angebotes an Pflege- und sozialberuflichen Kräften auf die von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, erfassten Ausbildungen an den Schulen für Sozialbetreuungsberufe, z.B. Ausbildungen zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/-in, sowie auf Ausbildungen an Fachschulen für Sozialberufe, Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung und Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 63 oder 63a bzw. §§ 83 oder 84 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, erstreckt werden.

Der vorgeschlagene § 82 Abs. 39 regelt das Inkrafttreten.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales