Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „akademische Sozialarbeiterin“ oder „akademischer Sozialarbeiter“ sowie der Bezeichnung „akademische Sozialpädagogin“ oder „akademischer Sozialpädagoge“ sowie der Bezeichnung „Diplom-Sozialpädagogin“ oder „Diplom-Sozialpädagoge“ (Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 – SozBezG 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „akademische Sozialarbeiterin“ oder „akademischer Sozialarbeiter“ sowie der Bezeichnung „akademische Sozialpädagogin“ oder „akademischer Sozialpädagoge“ sowie der Bezeichnung „Diplom-Sozialpädagogin“ oder „Diplom-Sozialpädagoge“ (Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 – SozBezG 2023)

Bezeichnung „akademische Sozialarbeiterin“ oder „akademischer Sozialarbeiter“

§ 1. (1) Zur Führung der Bezeichnung „akademische Sozialarbeiterin“ oder „akademischer Sozialarbeiter“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED das Grundstudium der Sozialen Arbeit mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.

(2) Zur Führung der Bezeichnung „akademische Sozialarbeiterin“ oder „akademischer Sozialarbeiter“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich

           1. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2006 oder

           2. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine entsprechende Ausbildung an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

           3. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Studium mit Schwerpunktsetzung in Sozialer Arbeit im Rahmen eines Fachhochschul-Diplomstudiengangs mit dem akademischen Grad Mag. (FH) oder

           4. ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialen Arbeit im Ausmaß von 120 ECTS Anerkennungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED, sofern bis zum Abschluss des Masterstudiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anerkennungspunkten erworben wurden,

abgeschlossen hat.

(3) Zur Führung der Bezeichnung „akademische Sozialarbeiterin“ oder „akademischer Sozialarbeiter“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiums der Sozialen Arbeit gemäß Abs. 1 nachweist.

(4) Zur Führung der Bezeichnung „akademische Sozialarbeiterin“ oder „akademischer Sozialarbeiter“ sind auch jene Personen berechtigt, die bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialen Arbeit im Ausmaß von 120 ECTS Anerkennungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED, erfolgreich absolviert haben.

Bezeichnung „akademische Sozialpädagogin“ oder „akademischer Sozialpädagoge“

§ 2. (1) Zur Führung der Bezeichnung „akademische Sozialpädagogin“ oder „akademischer Sozialpädagoge“ ist berechtigt, wer

           1. an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED ein Bachelorstudium der Sozialpädagogik mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten oder

           2. an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED ein Masterstudium im Ausmaß von mindestens 120 ECTS Anrechnungspunkten mit curricularer Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik, sofern bis zum Abschluss des Studiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anerkennungspunkten erworben wurden, oder

           3. ein gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED, sofern Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums der Sozialen Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anerkennungspunkten erworben wurden,

abgeschlossen hat.

(2) Zur Führung der Bezeichnung „akademische Sozialpädagogin“ oder „akademischer Sozialpädagoge“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich an einer inländischen Universität oder Fachhochschule nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Abs. 1 vergleichbaren Studiums nachweist.

Bezeichnung „Diplom-Sozialpädagogin“ oder „Diplom-Sozialpädagoge“

§ 3. Zur Führung der Bezeichnung „Diplom-Sozialpädagogin“ oder „Diplom-Sozialpädagoge“ ist berechtigt, wer

            1 den Abschluss in Sozialpädagogik durch ein öffentlich-rechtlich anerkanntes Diplom einer anerkannten berufsbildenden höheren Schule oder einer inländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED im Sinne der §§ 80, 81 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, nachgewiesen hat oder

            2 einen in Österreich an einer inländischen Universität oder Fachhochschule nostrifizierten Abschluss eines mit einer Ausbildung gemäß Z 1 vergleichbaren Studiums nachweist.

Bezeichnungsvorbehalt

§ 4. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung einer der Bezeichnung gemäß §§ 1 bis 3 vorzutäuschen, ist untersagt.

Strafbestimmung

§ 5. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Bezeichnung der Bestimmung des § 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.

Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“