3816/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten und Kollegen Ernst Gödl, Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG)“

2. In § 5 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 um einen monatlichen Bonus

                1. in Höhe von 68,1 Euro bis zu einer Maßnahmendauer von vier Monaten,

                2. in Höhe des 3-fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,

                3. in Höhe des 5-fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,

wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2023, besteht.

Der Bonus ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Abs. 4 ein.“

3. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht werden, sind – mit Ausnahme des Schulungszuschlags gemäß § 20 Abs. 6 AlVG – auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 2a und § 7 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“

Begründung

Zu Z 1:

Dem Titel des Gesetzes wird – der Einfachheit halber – eine Abkürzung angefügt.

Zu Z 2:

Mit einer Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. I Nr. 118/2023, wird der Bildungsbonus ab dem 1. Jänner 2024 neu ausgestaltet und durch einen 3-stufigen Schulungszuschlag ersetzt. Dieser Schulungszuschlag, der auf seiner niedrigsten Stufe 2,27 Euro täglich beträgt und für die Zwecke der Sozialhilfe mit 30 Kalendertagen multipliziert wurde, soll in Form eines eigenen Bonus in der Sozialhilfe nachgebildet werden. Als anspruchsberechtigte Personen in der Sozialhilfe gelten Bezugsberechtigte, die keine „Grundleistung“ nach dem AlVG beziehen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), sondern während der Maßnahme eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten. Der Bonus soll dem/der Begünstigten ungeschmälert zugutekommen, weshalb er auch bei der Ermittlung der Leistungsbegrenzung gemäß § 5 Abs. 4 unberücksichtigt bleiben soll. Im Ergebnis ermöglicht diese Bestimmung eine Absicherung des schulungsbedingt erhöhten Lebensunterhalts von Sozialhilfebeziehern während der Schulungsteilnahme.

Zu Z 3:

Aus arbeitsmarktpolitischen Interessen soll der Schulungszuschlag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG von der Anrechnung auf die Sozialhilfe ausgenommen werden. Förderungen des AMS (oder aus anderen öffentlichen Geldern) für Kursnebenkosten, sind bei der Berechnung der Sozialhilfeleistung – wie bisher - gemäß § 7 Abs. 1 zu berücksichtigen.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales