Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH‑GG)“

2. In § 5 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 um einen monatlichen Bonus

           1. in Höhe von 68,1 Euro bis zu einer Maßnahmendauer von vier Monaten,

           2. in Höhe des 3‑fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,

           3. in Höhe des 5‑fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,

wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2023, besteht.

Der Bonus ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Abs. 4 ein.“

3. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht werden, sind – mit Ausnahme des Schulungszuschlags gemäß § 20 Abs. 6 AlVG – auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 2a und § 7 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“