3816/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.12.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.12.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Erfolgte die letzte Änderung mit der Kundmachung eines aufhebenden Erkenntnisses des VfGH ist, laut den legistischen Richtlinien (leg. RL), jedenfalls auch die letzte Novelle anzuführen; daher müsste der Eingang richtig lauten:

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

 

Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz)

„Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH‑GG)“

Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH‑GG)

Hinweis der ParlDion: Die Novellierungsanordnung (NovAo) müsste richtig lauten:

2. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

2. In § 5 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 

 

„(2a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 um einen monatlichen Bonus

           1. in Höhe von 68,1 Euro bis zu einer Maßnahmendauer von vier Monaten,

           2. in Höhe des 3‑fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,

           3. in Höhe des 5‑fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,

wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2023, besteht.

Der Bonus ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Abs. 4 ein.“

(2a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 um einen monatlichen Bonus

           1. in Höhe von 68,1 Euro bis zu einer Maßnahmendauer von vier Monaten,

           2. in Höhe des 3‑fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,

           3. in Höhe des 5‑fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,

wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2023, besteht.

Der Bonus ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Abs. 4 ein.

 

3. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

 

„Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht werden, sind – mit Ausnahme des Schulungszuschlags gemäß § 20 Abs. 6 AlVG – auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen.“

 

(3) Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die dem Bezugsberechtigten aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber aufgrund eines zurechenbaren Fehlverhaltens des Bezugsberechtigten verloren gehen, dürfen nur bis zum Höchstausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.

 

(3) Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht werden, sind – mit Ausnahme des Schulungszuschlags gemäß § 20 Abs. 6 AlVG – auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die dem Bezugsberechtigten aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber aufgrund eines zurechenbaren Fehlverhaltens des Bezugsberechtigten verloren gehen, dürfen nur bis zum Höchstausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.

 

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 2a und § 7 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“

(5) Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 2a und § 7 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.