Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 Z 5 lit. a und b lautet:

             „a) die in § 21a Abs. 2 aufgezählten Unterlagen (Fahrtenschreiberaufzeichnungen und Frachtbriefe),

               b) den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, sowie – für den Kalendermonat oder die Kalendermonate der Entsendung – Lohnzettel (Gehaltsabrechnungen), Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege (Zahlungsnachweis), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassungsbogen).“

2. § 12 Abs. 1 Z 6 lit. a und b lautet:

             „a) die in § 21a Abs. 2 aufgezählten Unterlagen (Fahrtenschreiberaufzeichnungen und Frachtbriefe),

               b) den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument, sowie – für den Kalendermonat oder die Kalendermonate der Entsendung – Lohnzettel (Gehaltsabrechnungen), Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege (Zahlungsnachweis), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassungsbogen).“

3. In § 12 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Werden entgegen § 21a Abs. 2 Unterlagen nicht bereitgehalten oder nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht, darf das Amt für Betrugsbekämpfung vom Verkehrsunternehmer die Übermittlung der nach § 21a Abs. 2 fehlenden Unterlagen abseits der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle verlangen. Die Aufforderung zur Übermittlung kann auch nach § 41 Abs. 1a zugestellt werden. Die Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen einer Woche nach dem Tag der Aufforderung in Papierform oder elektronischer Form zu übermitteln. Eine elektronische Form hat mit einem Format zu erfolgen, das für die Übermittlung der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle erforderlich wäre. Im Falle einer nach diesem Absatz ergangenen Aufforderung findet für die von der Aufforderung umfassten Unterlagen Abs. 1 Z 5 lit. a und Abs. 1 Z 6 lit. a keine Anwendung.

(1b) Wird bei einer Entsendung entgegen § 21a Abs. 1 die Meldung nach § 19a nicht bereitgehalten oder nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht, darf – unbeschadet des Abs. 1a – das Amt für Betrugsbekämpfung vom Verkehrsunternehmer die Übermittlung der in Abs. 1 Z 5 lit. b oder Abs. 1 Z 6 lit. b aufgezählten Unterlagen auch abseits der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle verlangen. Die Aufforderung zur Übermittlung kann auch nach § 41 Abs. 1a zugestellt werden. Die Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung in Papierform oder elektronischer Form zu übermitteln. Eine elektronische Form hat mit einem Format zu erfolgen, das für die Übermittlung der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle erforderlich wäre. Abs. 1 Z 5 und 6 bleibt unberührt, jedoch ersetzt eine Aufforderung nach Abs. 1 Z 5 lit. b oder Abs. 1 Z 6 lit. b eine Aufforderung nach diesem Absatz.“

4. In § 17a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder EWR-Staates“.

5. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.“

6. § 19 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:

         „2. Name und Anschrift der nach den Vorschriften des Sitzstaates des Arbeitgebers zur Vertretung des Arbeitgebers nach außen Berufenen,

           3. Name und Anschrift der in Österreich anwesenden Ansprechperson, die Aufgaben nach § 23 bei einer Kontrolle am Arbeits(Einsatz)ort wahrnehmen kann,“

7. § 19 Abs. 3 Z 10 lautet:

      „10. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,“

8. § 19 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. Name und Anschrift des nach den Vorschriften des Sitzstaates des Überlassers zur Vertretung des Überlassers nach außen Berufenen,“

9. § 19 Abs. 4 Z 9 lautet:

         „9. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen,“

10. § 19 Abs. 7 Z 2 bis 4 lautet:

         „2. Name und Anschrift der nach den Vorschriften des Sitzstaates des Arbeitgebers zur Vertretung des Arbeitgebers nach außen Berufenen,

           3. Name und Anschrift der in Österreich anwesenden Ansprechperson, die Aufgaben nach § 23 bei einer Kontrolle am Arbeits(Einsatz)ort wahrnehmen kann,

           4. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,“

11. § 19 Abs. 7 Z 7 lautet:

         „7. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,“

12. § 21 Abs. 2 Z 1 entfällt.

13. In § 21 Abs. 2 werden die Z 2 bis 4 und der Schlussteil durch folgende Z 1 bis 3 und folgenden Schlussteil ersetzt:

         „1. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder

           2. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder

           3. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,

bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 3 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“

14. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Die in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannte Ansprechperson muss ihre Aufgaben bei einer Kontrolle am Arbeit(Einsatz)ort wahrnehmen können, wie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Unterlagen zugänglich machen, Dokumente entgegennehmen und Auskünfte erteilen. Die Ansprechperson muss in Österreich anwesend sein. Sie kann insbesondere ein nach Österreich entsandter Arbeitnehmer oder eine in Österreich niedergelassene und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (§ 21 Abs. 2 Z 3) sein. “

15. Die Überschrift zu § 26a lautet:

„Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten im Straßenverkehr“

16. Die Überschrift zu § 27a lautet:

„Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Kontrolle im Straßenverkehr“

17. In § 27a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wer als Verkehrsunternehmer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1a oder 1b nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.“

18. § 31 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 oder dem Verkehrsunternehmer im Sinne des 19a, bei einer grenzüberschreitenden Überlassung dem Überlasser, die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn der Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer gemäß

           1. den §§ 26 Abs. 1 Z 1 oder Z 2, oder 26a Abs. 1, oder 27 Abs. 2 oder 3, oder 27a wiederholt oder

           2. den §§ 28 oder 29 Abs. 1 in Bezug auf mehr als drei Arbeitnehmer oder im Wiederholungsfall nach den §§ 28 oder 29 Abs. 1

rechtskräftig bestraft wurde oder ihm eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Eine Bestrafung ist dem Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer dann zuzurechnen, wenn diese Bestrafung gegen den Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer selbst oder gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder gegen den verantwortlich Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. § 19 VStG (ausgenommen § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG) ist für die Bemessung des Zeitraums der Untersagung sinngemäß anzuwenden. Der Bescheid über die Untersagung der Dienstleistung ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Hinblick auf die §§ 373a bis 373e der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sowie der Zentralen Koordinationsstelle elektronisch zu übermitteln.

(2) Von einer Untersagung nach Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Arbeitgeber, Verkehrsunternehmer oder der Überlasser glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die nochmalige Begehung der Verwaltungsübertretung zu verhindern und die Einbringung der verhängten Geldstrafe erfolgt ist. Als derartige Maßnahmen gelten etwa

           1. die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,

           2. die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,

           3. die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Beurteilung nach Abs. 2 das Vorbringen des Arbeitgebers, des Verkehrsunternehmers oder des Überlassers zu prüfen und die von diesem gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der Verwaltungsübertretungen ist insbesondere die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und bei einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen.“

19. § 32 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. nach den §§ 26, 26a, 27 Abs. 1, 2 oder 3, 27a, 27b, 27c und 28 das Amt für Betrugsbekämpfung, in den Fällen des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 das Kompetenzzentrum LSDB,“

20. § 39 lautet:

§ 39. Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU‑Mitgliedstaat oder EWR‑Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.“

21. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gilt als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch die im Inland gelegene Betriebsstätte, Betriebsräumlichkeit, auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer tätig ist. Für eine Zustellung an dieser Abgabestelle kann sowohl die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn) als auch die in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichnete Ansprechperson als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. An dieser Abgabestelle darf der in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Ansprechperson auch dann zugestellt werden, wenn der Empfänger im materiellen Sinn als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet wurde oder der Empfänger im materiellen Sinn sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Wurde entgegen § 19 Abs. 3 Z 3 keine Ansprechperson bezeichnet oder kann der Ansprechperson, ausgenommen jener nach § 21 Abs. 2 Z 3, an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, darf Arbeitnehmern des ausländischen Arbeitgebers zugestellt werden, wobei es auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers im materiellen Sinn oder des Empfängers im Sinne des § 2 Z 1 ZustG nicht ankommt. Die in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichnete Ansprechperson kann auch für Zustellungen außerhalb dieser Abgabestelle als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden.“

22. § 45 lautet:

§ 45. Die inländische Behörde, die eine in § 42 genannte Entscheidung gefällt hat, hat zu veranlassen, dass diese Entscheidung einem Beschuldigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU‑Mitgliedstaat oder EWR‑Staat zugestellt wird. Erscheint die Zustellung im Inland nach § 41 und den Regelungen des ZustG im Vorhinein aussichtslos oder erweist sie sich als unmöglich, ist zunächst entsprechend § 11 ZustG eine Zustellung im Postweg in demjenigen Mitgliedstaat zu versuchen, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Erweist sich der Versuch einer Zustellung im Postweg als ergebnislos oder als für das weitere Verfahren nicht zweckentsprechend, hat die inländische Behörde die Zustellung entsprechend § 46 zu veranlassen.“

23. In § 46 Abs. 3 erhalten die Z 1 und 2 die Bezeichnungen „2.“ und „3.“; folgende Z 1 wird eingefügt:

         „1. Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach § 45 hervorgeht;“

24. § 60 lautet:

§ 60. Auf das Verfahren der Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen anderer EU‑Mitgliedstaaten oder EWR‑Staaten sind § 54b VStG, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991, und § 6 des EU‑Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (EU‑VStVG), BGBl. I Nr. 3/2008, anzuwenden.“

25. Dem § 72 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 12 Abs. 1a und 1b, § 19 Abs. 2 bis 4 und 7, § 21 Abs. 2, § 23, die Überschrift zu § 27a, § 27a Abs. 2, § 31 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202x treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und sind auf Entsendungen, Überlassungen und Einsätze anzuwenden, die nach dem Tag ihrer Kundmachung begonnen haben. § 32 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202x tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auch auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung vor der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht anhängig sind.“