481/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Hanger, Stögmüller

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz -FreiwG) BGBl. I Nr. 17/2012 geändert wird (10. COVID-19-Gesetz)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012 geändert wird (10. COVID-19-Gesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz -FreiwG) BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 36 wird nach Abs. 1 folgender „Abs. 1a“ eingefügt:

„(1a) Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.“

2. In § 41 Z 2 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und daran anschließend folgende „Z 3“ eingefügt:

„3. Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.“

3. In § 46 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 eingefügt:

„(12) § 36 Abs. 1a sowie § 41 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Begründung

 

Der bestehende Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement soll auch Anwendung auf Maßnahmen/Aktivitäten/Initiativen/Beiträge finden, die von Freiwilligenorganisationen und Trägern von Freiwilligendiensten gemäß Freiwilligengesetz zur Bewältigung der Covid19-Krise geleistet wurden oder als Unterstützung infolge covidbedingter Ausgaben zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeiten bzw. zur Verhinderung der Einstellung ihrer Tätigkeiten mangels finanzieller Mittel, insbesondere auch für das Freiwillige Sozialjahr. Diese Maßnahme trägt massiv zur Stützung und Sicherung des Freiwilligenengagements in dieser Krisensituation bei. Durch die einmalige Mitteldotierung in Höhe von € 600.000.-- aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds unterstützt und stärkt die öffentliche Hand dieses unverzichtbare Freiwilligenengagement.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die 1. Lesung um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  ersucht.