481/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012 geändert wird (10. COVID-19-Gesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz, zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG) BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 36 wird nach Abs. 1 folgender „Abs. 1a“ eingefügt:

 

 

„(1a) Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.“

(1a) Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.

 

 

2. In § 41 Z 2 wird das Satzzeichen „ .“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und daran anschließend folgende „Z 3“ eingefügt:

 

§ 41. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

           1. …

 

§ 41. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

           1. …

           2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

 

           2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.,

 

         „3. Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.“

           3. Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.

 

 

3. In § 46 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 eingefügt:

 

 

„(12) § 36 Abs. 1a sowie § 41 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(12) § 36 Abs. 1a sowie § 41 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.